Schwacke vollumfänglich bestätigt

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Das Urteil in der Praxis

Obwohl es „nur“ ein amtsgerichtliches Urteil ist, ist die Entscheidung des AG Eggenfelden von großer Praxisrelevanz. Selten verlor ein Richter derart klare Worte zur Schätzgrundlage „Fraunhofer-Marktpreisspiegel“ bzw. zu den angeblich günstigeren Vergleichsangeboten von Anbietern wie Sixt, AVIS etc.

Hierbei rücken zwei Aussagen des AG Eggenfelden in den Vordergrund: Die Werte nach Fraunhofer sind größtenteils nicht nachvollziehbar, da sie überwiegend noch unter dem Tagessatz an Nutzungsausfall liegen. Die Folgen sind dann absurd. Den höheren Nutzungsausfall würde der Geschädigte vollumfänglich erstattet erhalten. Bei einer konkreten Fahrzeuganmietung würde hingegen dieselbe Versicherung lediglich Mietwagenkosten erstatten, welche deutlich unter dem Nutzungsausfall liegen. Mit anderen Worten: Die Werte der Fraunhofer-Erhebung entsprechen nicht der Realität.

Die zweite Aussage ist, dass Internet-Werbeangebote von Firmen wie AVIS, Hertz und Sixt ebenfalls nichts mit der Realität zu tun haben. Sofern ein Unfallgeschädigter bei diesen Firmen in der Region anmietet, wird regelmäßig anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels abgerechnet. In diesem Zusammenhang hörte das Gericht sogar uneidlich einen zuständigen Außendienstmitarbeiter der Autovermietung AVIS Passau als Zeugen an.

Dieser führte aus, dass zwar üblicherweise von den jeweiligen Mietzentralen derartige Angebote im Internet geschaltet werden, bei Interesse muss allerdings erst bei der örtlich zuständigen Filiale nachgefragt werden, ob dort überhaupt ein Fahrzeug zu diesen Konditionen vorhanden ist, was – so der Zeuge – beileibe nicht immer der Fall ist. Lediglich dann, wenn ein entsprechendes Fahrzeug kurzzeitig verfügbar ist, kann aufgrund der im Internet beworbenen Konditionen ein Mietvertrag zustande kommen. Grundsätzlich soll auf diese Weise lediglich erreicht werden, dass momentane Überkapazitäten günstig an den Mann bzw. die Frau gebracht werden können.

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