Serienfehler als Sachmangel

Redakteur:

Ein Gebrauchtwagen ist nicht frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, den auch andere Fahrzeugen der gleichen Marke und des gleichen Typs haben.

Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen der gleichen Marke und des gleichen Typs als so genannter Serienfehler anhaftet. So lautet einer der Kernsätze eines ganz aktuellen Grundsatzurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Im konkreten Fall ging es um einen ca. sieben Jahre alten Renault Laguna Grandtour, den der Käufer bei einem Km-Stand 84.000 übernommen hatte. Schon nach einer Fahrstrecke von weniger als 2.000 km gab es ein Problem mit dem Automatikgetriebe. Der Wagen ließ sich nicht mehr richtig vorwärts bewegen.

Abdichtung nicht in Ordnung

Laut Gutachten war die Abdichtung im Bereich der hydraulischen Kupplung nicht in Ordnung, so dass kein ausreichender Öldruck aufgebaut werden konnte. Der Sachverständige sah hier einen „technischen Werkstofffehler“ und sprach von einem erhöhten Abrieb bzw. von Verschleiß. Kein Einzelfall, wie er betonte, sondern eine typische Erscheinung bei bestimmten Automatikgetrieben in Renault-Fahrzeugen. Der Händler (kein Renault-Vertragshändler) lehnte eine kostenlose Nachbesserung mit dem Argument ab, es handele sich im Rechtssinn nicht um einen Sachmangel, sondern um eine „konstruktive Schwäche“, die renaulttypisch und damit für den gekauften Laguna normal sei.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Üblichkeit der Beschaffenheit im Sinne der einschlägigen Sachmängelvorschrift sei auch an dem Qualitätsstandard zu messen, den vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht haben und der die Markterwartung präge.

Das betrifft auch andere Fahrzeuge

Dem entsprechend sei der Vergleich nicht auf Fahrzeuge vom Typ Renault Laguna zu beschränken. Einzubeziehen seien auch gleichaltrige Mittelklassewagen anderer Hersteller wie Opel und VW. Daran gemessen sei ein Ausfall eines Automatikgetriebes nach 85 bis 86 000 km nicht üblich, wie der Gerichtssachverständige bestätigt hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.6.2006, Az. I-1 U 38/06).

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der allgemeinen Bedeutung der beiden Streitpunkte - Abgrenzung „Mangel/Verschleiß“ und Vergleichsmaßstab – hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(ID:178630)