Hiergegen ging die Beklagte in Berufung, welche allerdings nur im geringen Umfang erfolgreich war.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des LG Konstanz, der Beklagten lediglich einen Anspruch in Höhe von 2.000 Euro zuzusprechen, nach dessen Bezahlung das Fahrzeug dem Kläger dann herauszugeben wäre.
Zu Recht sei das LG Konstanz von einer Vergütungsvereinbarung in Höhe von 2.000 Euro ausgegangen. Dies entspreche dem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 17.09.2010: „2.000 Euro komplett mit Ers. Fzg.“ Für einen höheren Vergütungsanspruch wäre die Beklagte gemäß § 632 Abs. 1 BGB oder gemäß § 632 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet gewesen.
Der Umstand, dass die Beklagte angeblich wesentlich höhere Aufwendungen für Fehlersuche und Reparatur hatte, spiele rechtlich keine Rolle. Eine höhere Vergütung könnte diesbezüglich beklagtenseits nur verlangt werden, wenn sie berechtigt wäre, die „übliche Vergütung“ gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu verlangen. Dies scheide allerdings deshalb aus, weil die Parteien eine konkrete Vereinbarung einer Vergütung von 2.000 Euro getroffen hatten, mit welcher sämtliche Arbeiten der Beklagten zur Fehlersuche und Fehlerbehebung abgegolten sein sollten.
Die Aufforderungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte, die Reparatur fertig zu stellen, rechtfertige keine abweichende Ansicht. Diesem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger – abweichend von der früheren Vereinbarung – bereit gewesen wäre, einen über 2.000 Euro hinausgehenden Betrag zu zahlen. Vielmehr seien die an die Beklagte gerichteten Aufforderungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Reparatur auf der Basis der früher mit dem Kläger getroffenen Absprache fertig stellen sollte.
Obwohl also die Beklagte den tatsächlichen Aufwand für die Fehlersuche und Behebung letztendlich mit insgesamt sogar 26.755,21 Euro bezifferte, konnte sie vor Gericht nur die Zahlung von 2.000 Euro durchsetzen, woraufhin dann das streitgegenständliche Fahrzeug beklagtenseits an den Kläger herauszugeben war.
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