Im Brennpunkt So geht ein Asset-Deal nicht ins Auge

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Manchmal ist der Verkauf des Autohauses die beste Lösung. Aber hier gibt es Stolperfallen, die man besser umgehen sollte. Ansonsten droht der Verlust des Ausgleichsanspruchs.

Es gibt einiges zu bedenken beim Unternehmensverkauf. Automobilhändler sollten ganz besonders den Ausgleichsanspruch im Auge behalten.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Es gibt einiges zu bedenken beim Unternehmensverkauf. Automobilhändler sollten ganz besonders den Ausgleichsanspruch im Auge behalten.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Die Gründe für den Verkauf eines Autohauses sind vielfältig; sie können wirtschaftlicher Art sein, auf veränderten Rahmenbedingungen beruhen oder auf einer fehlenden Nachfolgeregelung. Egal weshalb, um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte stets bedacht werden, ob der Autohausverkauf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB beeinflusst oder ausschließt.

Erfolgt der Verkauf im Rahmen eines „Share-Deals“ entstehen keine größeren Schwierigkeiten im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch. Hier werden nur die Geschäftsanteile an den Käufer übertragen. Das verkaufte Autohaus bleibt Vertragspartner, und der Händlervertrag geht auf den neuen Anteilseigner über. Achtung: Die Hersteller haben in ihre Verträge oft „Change-of-Control“-Klauseln eingebaut, mit denen sie sich die Zustimmung zum Verkauf der Geschäftsanteile oder Informationsrechte vorbehalten. Damit wollen sie verhindern, dass während der Vertragslaufzeit ein Wettbewerber die Kontrolle über den Vertragspartner übernimmt. Bei Missachtung der Klauseln kann der Hersteller fristlos kündigen; das würde zu einem Verlust des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB führen.