Sonnenschein ruft keinen Kfz-Mangel hervor

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Der Kläger forderte zuletzt vor dem LG Düsseldorf (AZ: 5 O 148/11) diesbezüglich Wertminderung in Höhe von 6.000 Euro erfolglos ein.

Aufgrund der Klageabweisung legte der Kläger Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte, wies das OLG Düsseldorf die zulässige Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

In dem Spiegelungseffekt der Zierleisten sah das OLG Düsseldorf keinen minderungsrelevanten Mangel. Zunächst habe keine vereinbarte Beschaffenheit im Rechtssinne vorgelegen. Zwischen den Parteien sei gerade nicht vereinbart worden, dass das Fahrzeug Reflexionsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflexionsbild aufweise.

Hieraus lasse sich auch kein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeuges für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ableiten.

Auch für die gewöhnliche Verwendung sei das Fahrzeug geeignet gewesen.

Der Kläger habe um die Ausstattung des Fahrzeuges mit hochglänzenden Chromleisten gewusst. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflexionen hervorzurufen pflegen, dürfe – weil allgemein bekannt – jedenfalls zwanglos unterstellt werden.

Sodann stellte das OLG Düsseldorf wörtlich fest:

„Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten.“

Vor diesem Hintergrund wies das OLG Düsseldorf die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück.

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