Stärkung der fiktiven Abrechnung

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Gemäß § 249 I BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese Ersetzungsbefugnis soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung nach § 249 I BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, kommt es auf die tatsächlichen Reparaturkosten grundsätzlich nicht an (BGH, NJW 1989, 3009).

Dabei ist zunächst allgemein anerkannt, dass der Geschädigte auch dann die in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten vom Schädiger verlangen kann, wenn er das Fahrzeug kostengünstiger selbst repariert (vgl. nur BGH, BGHZ 61, 56). Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch ist losgelöst von dem Betrag, den der Geschädigte im Einzelfall tatsächlich für die Schadensbeseitigung aufwenden musste. Es steht dem Geschädigten sogar frei, ob er sein beschädigtes Fahrzeug überhaupt reparieren lässt. Dies ist Ausdruck seiner Dispositionsfreiheit. Er hat auch ohne jede Reparatur Anspruch auf die erforderlichen Reparaturkosten. Dies gilt nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte diese Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ermittelt und abrechnet (so etwa BGH, NJW 1989, 3009 f.; BGH, NJW 1992, 1618 ff.).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die in einer freien Fachwerkstatt anfallen würden, sondern grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden (so BGH, NJW 2003, 2085). Auch der Kläger kann vorliegend Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die in einer Porsche-Vertragswerkstatt bei ordnungsgemäßer Reparatur anfallen würden, ohne dass dem das schadensrechtliche Bereicherungsverbot entgegensteht. Diese Kosten wurden im Sachverständigengutachten … korrekt ermittelt. Hiergegen wurden auch keine substantiellen Einwendungen von der Beklagtenseite erhoben. Bei dem Sachverständigen … handelt es sich um einen anerkannten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Er wird von den Gerichten im Saarland und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken regelmäßig mit der Erstellung von Gutachten beauftragt.

Da sich eine Porsche-Vertragswerkstatt auf die Reparatur von Fahrzeugen der Marke Porsche spezialisiert hat und für derartige Reparaturen über eine besondere Kompetenz verfügt, hält es das Gericht auch für durchaus plausibel, dass der Kunde für die Inanspruchnahme dieser höheren Kompetenz einen höheren Werklohn bezahlen muss. Nur dann, wenn der Kläger die Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt hätte durchführen lassen und sich dann Reparaturkosten in geringerer Höhe als im Gutachten ermittelt ergeben hätten, würde sich aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten ohne Weiteres die Unrichtigkeit der abstrakt ermittelten Kosten ergeben. Wenn der Geschädigte die Reparatur nun nicht in einer Vertragswerkstatt, sondern preisgünstiger in einer freien Werkstatt durchführen lässt, schmälert sich sein Schadensersatzanspruch ebenso wenig wie bei einer Eigenreparatur (vgl. BGH, NJW 2003, 2085; siehe hierzu auch AG Hamburg, Urt. vom 28.09.2006, Az. 644 C 236/06, juris Rz. 34 f., 45 ff. m. w. N.; Steffen, NZV 1991, 1, 3, 4; Fischer, NZV 2003, 262, 263; Notthoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2008, Rz. 542).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis gerade nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte angeblich überobligationsmäßige Anstrengungen unternimmt, um das entsprechender Fahrzeug in Eigenleistung zu reparieren. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen zu ermitteln. Eine solche fiktive Abrechnung steht dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit unabhängig davon zu, ob er sein Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dies erklärt sich daraus, dass der dem Geschädigten entstandene Schaden bereits durch die Beschädigung der Sache und nicht erst durch die tatsächliche Durchführung der Reparatur entsteht (Steffen, NZV 2003, 262, 263 m. w. N.; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1209).

Da der Kläger den eingeforderten Differenzbetrag unabhängig davon verlangen kann, ob er tatsächlich angefallen ist oder nicht, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Reparatur in der freien Werkstatt gegenüber der Reparatur in einer Vertragswerkstatt grundsätzlich als minderwertig anzusehen – und einer überobligationsmäßigen Eigenreparatur gleichzusetzen – ist oder nicht. Dafür spricht auch der folgende Vergleich: Hätte der Kläger sein Fahrzeug im Wege der Eigenreparatur selbst repariert, hätte er die erforderlichen Reparaturkosten, die in einer Porsche-Vertragswerkstatt angefallen wären, auch dann von den Beklagten verlangen können, wenn seine Arbeit ebenso qualifiziert, kompetent und hochwertig durchgeführt worden wäre wie die Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Nichts anderes gilt, wenn der Kläger die Reparatur nicht selbst durchführt, sondern kostengünstiger in einer freien Werkstatt durchführen lässt. Eine andere Betrachtungsweise liefe letztlich dem Sinn und Zweck des § 249 II BGB, den Handlungsspielraum des Geschädigten zu erweitern, zuwider.

(…) b) Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüro … in Höhe von 305,24 Euro sind ebenfalls nach § 249 II 1 BGB erstattungspflichtig. Da der Geschädigte – von Bagatellschäden bis 700 Euro abgesehen – bereits vorgerichtlich einen Sachverständigen hinzuziehen darf, um den entstandenen Schaden beziffern zu können (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 249 Rz. 40 m. w. N.; Notthoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2008, Rz. 678 ff.), muss dies auch dann gelten, wenn während des Prozesses Zweifel oder Nachfragen hinsichtlich dieses Gutachtens auftauchen, die durch eine ergänzende Stellungnahme aufgeklärt werden können. Diese Kosten sind dann nicht im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, sondern sie können vielmehr als mit dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen als eigenständige Schadensposition geltend gemacht werden.

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