Standzeit kann Sachmangel sein
Achtung beim Gebrauchtwagenverkauf: Händler muss Autokäufer über die Standzeit des Fahrzeugs aufklären.
Steht ein Gebrauchtwagen drei Jahre unbenutzt auf dem Hof des Autohändlers und wird erst dann verkauft, so stellt dies einen Sachmangel dar, wenn der Händler den Käufer darüber nicht informiert hat. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 hervor (Az: 3 U 49/02), wie der ZDK meldet.
In dem nun veröffentlichen Fall hatte der Händler den Kunden beim Verkauf des Fahrzeugs diesbezüglich nicht informiert. Nach Übergabe des Fahrzeugs stellten sich erhebliche Mängel heraus, so dass der Kunde unter anderem den Wagen zurück geben wollte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Standzeit von drei Jahren einen „Fehler der Kaufsache“ darstellte und der Kaufvertrag unwirksam sei, da der Automobilhändler diesen Fehler arglistig verschwiegen habe. Mithin musste der Händler das Fahrzeug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Zwar erging diese Entscheidung noch nach dem alten Schuldrecht, jedoch lassen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts auch auf das neue Schuldrecht übertragen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine derart lange Standzeit die Gefahr technischer Standschäden wie zum Beispiel Korrosionsschäden, Rostbildung im Tank, Beeinträchtigung der Benzinzufuhr zum Motor mit der Folge eines unrunden Motorlaufs usw. berge. Der Käufer eines Gebrauchtwagens würde nicht damit rechnen, dass der Wagen drei Jahre oder länger auf einem Hof gestanden habe. Mögliche Standzeitschäden wären aber von erheblicher Bedeutung für den Kaufentschluss. Der Verkäufer sei daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit dem Käufer ungefragt mit zu teilen, was in dem vorliegenden Fall nicht geschehen sei.