Aussage des Gerichts
Das AG Oberkirch sah diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als gegeben an:
„c) Die Klägerin hat auch zur freien Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Zeugin X ein von der Abtretung erfasster Schaden in Höhe von 230,03 Euro entstanden ist. Auch dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Gesellschafters Dipl.-lng. Y in der mündlichen Verhandlung und der damit übereinstimmenden Aussage der Zeugin X. Danach steht zweifelsfrei fest, dass diese die Klägerin kostenpflichtig mit der streitgegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2012, für die vorliegend die Kostenerstattung in Höhe von 230,03 Euro verlangt wird, beauftragt hat.
d) Der insoweit abgetretene Anspruch stand der Zeugin X auch zu. Sie hatte die Klägerin bereits mit der Erstattung des Haftpflichtschadengutachtens vom 5. Juni 2012 beauftragt und hierauf von der Beklagten Ziffer 2 eine hiervon zu ihrem Nachteil abweichende Gutachtensprüfung der DEKRA vom 24. Juni 2012 erhalten. Die von ihr deshalb in Auftrag gegebene Stellungnahme der Klägerin stellt sich damit als eine Maßnahme zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, so dass die hierdurch entstandenen Kosten zu den Kosten der Schadenfeststellung gehören und damit Teil des gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, Rn. 58 zu § 249 mit Rechtsprechungsnachweisen). Abweichend von der in der Verfügung des Gerichts vom 26. März 2013 (dort unter Ziffer 3.) vom damals zuständigen Richter geäußerten Rechtsauffassung sind die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme der Klägerin deshalb unmittelbar aus §§ 7 StVG, 249 BGB zu ersetzen, also nicht erst und nur als Verzugsschaden, bei dem ohnehin auch erforderlich wäre, dass die entstandenen Kosten Folge einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 44 zu § 286).
e) Abweichend von der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2012 keineswegs überwiegend um eine rechtliche Stellungnahme. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall und befasst sich die Stellungnahme überwiegend mit Sachverständigenfragen, namentlich dem Reparaturweg und den Stundenverrechnungssätzen.“
(ID:42662249)