Steuerrecht: Höhere Abschreibung?

Von Ralf Klein, Steuerkanzlei FRTG-Group Düsseldorf, ralf.klein@frtg-group.de

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Ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf erlaubt es den Unternehmen, eine höhere Gebäude-Afa anzusetzen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als steuerrechtlich vorgesehen. Dies ist allerdings juristisch noch umstritten.

Neuerungen im Steuerrecht können für Autohändler bedeutsame Folgen haben.(Bild:  © Zerbor - stock.adobe.com)
Neuerungen im Steuerrecht können für Autohändler bedeutsame Folgen haben.
(Bild: © Zerbor - stock.adobe.com)

Generell sieht das Einkommensteuergesetz fixe Abschreibungsdauern vor. Bei Gebäuden hat der Steuerpflichtige als Absetzung für Abnutzung (Afa) die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

  • 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich drei Prozent,
  • 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
  • a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich zwei Prozent,
  • b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent.

Der Gesetzgeber unterstellt einfach, dass ein Gebäude – egal wie billig oder teuer – noch 40 oder 50 Jahre nutzbar ist.