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Für geübte Börsianer kann es sinnvoll sein, zwei Zertifikate auf einen Basiswert zu erwerben, die einen gemeinsamen Bewertungsstichtag haben. Ein Zertifikat ist so strukturiert, dass Gewinne bei steigenden Kursen entstehen, bei dem anderen würden hingegen Verluste entstehen und umgekehrt. Eines dieser Papiere erzielt somit mit Sicherheit einen Ertrag, während das andere Papier einen Verlust erzielt. Veräußert man das gewinnbringende Papier vor Jahresende 2013, so ist der Gewinn mit den Altverlusten verrechenbar. Das verlustbringende Papier wird 2014 veräußert. Dieser Verlust kann zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Auch mit Anleihen ist die Nutzung von Altverlusten möglich. Beim Verkauf von Anleihen können Gewinne entstehen. Gleichzeitig werden Stückzinsen gutgeschrieben. Beide unterliegen der Steuerpflicht. Die Gewinne und Stückzinsen können mit Altverlusten verrechnet werden. Auch bei abgezinsten Wertpapieren wie zum Beispiel Zero Bonds oder Anleihen erfolgt im Kurs eine ratierliche Aufzinsung. Dadurch entstehen bei Veräußerung vor Jahresende 2013 Kursgewinne, die mit Altverlusten verrechnet werden können.
Das Fazit
Steuerpflichtige sollten versuchen, vorhandene Altverluste steuerlich noch 2013 nutzen. Es ist daher Zeit, eine Strategie zu entwickeln. Es gibt verschiedenen Möglichkeiten, sich die Nutzung von Altverlusten noch zu sichern. Eine Nutzung ist auch von der jeweiligen Anlagenmentalität des Steuerpflichtigen, der derzeitigen Depotstruktur und den finanziellen Verhältnissen und Möglichkeiten abhängig. Die Einholung des Rats eines Steuerberaters zur Optimierung und Abstimmung der individuellen Verhältnisse ist jedoch dringend anzuraten.
Dies ist insbesondere wichtig, da der Finanzminister einen sogenannten Straddle als missbräuchlich ansieht. Darunter versteht man einen Call und einen Put mit gleicher Laufzeit und Höhe, um einen Gewinn im laufenden Jahr zu realisieren und den Verlust im Folgejahr. Den Gewinn kann man 2013 mit Altverlusten verrechnen und den Verlust zeitlich nicht begrenzt 2014 realisieren.
Diese Einschätzung durch das Bundesfinanzministerium ist neu. Zwar gibt es hierzu kein Gesetz, aber in der Abgabenordnung gibt es einen sogenannten Missbrauchsparagrafen. In der Praxis dürften sich damit viele Klagen ergeben, da die Steuerpflichtigen nicht gegen Steuergesetze verstoßen und der „Missbrauch“ in diesen Fällen wohl am Ende vom höchsten deutschen Steuergericht geklärt werden müsste.
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