Unklare Erstzulassung Straßenverkehrsamt darf fiktive Daten eintragen

Von Holger Holzer/SP-X 1 min Lesedauer

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Nicht immer liegen bei der Zulassung eines Autos alle nötigen Daten vor. Die Behörde darf dann auf fiktive Angaben ausweichen.

Nicht immer liegen bei der Zulassung eines Autos alle nötigen Daten vor.(Bild: ©  Daniel Ernst - stock.adobe.com)
Nicht immer liegen bei der Zulassung eines Autos alle nötigen Daten vor.
(Bild: © Daniel Ernst - stock.adobe.com)

Ist das Erstzulassungsdatum eines Pkw unbekannt, darf die Zulassungsbehörde den 1. Juli des Baujahres in die Papiere eintragen. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich das Werk verlassen hat.

In dem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandelten Fall hatte ein Importeur von US-Fahrzeugen gegen das Vorgehen geklagt. Er wollte einen späteren Zeitpunkt vermerkt haben, was den Wert des Autos leicht erhöht hätte. Dabei berief er sich auch auf ein entsprechendes Gutachten. Sein kaufmännisches Interesse musste in diesem Fall allerdings hinten anstehen, wie das Gericht entschied. Bei Autos mit unklarer Erstzulassung sehe der bundesweit gültige „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ vor, den 1. Juli des Baujahres einzutragen, wenn diese bekannt ist. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis sei es hinzunehmen, dass das fiktive Datum als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Das fiktive Zulassungsdatum in den Papieren kann nachträglich aber noch geändert werden, wenn Nachweise über die tatsächliche Erstzulassung nachgereicht werden. (Az.: 14 K 120/24)

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