Strittige Fragen im Schuldrecht

Redakteur: Ingo Jagels

Rund 200 Fachleute, Juristen und Branchenvertreter diskutierten beim „Ersten Deutscher Autorechtstag“ in Neuss vom 18. bis 19. Oktober 2007 rechtliche Fallstricke.

Eine Bestandsaufnahme zum reformierten Schuldrecht und zu seiner Ausprägung im Kfz-Gewerbe hatte sich der erste Deutsche Autorechtstag am 18. und 19. Oktober in Neuss auf die Fahnen geschrieben. Hochrangige Fachleute, Juristen und Branchenvertreter diskutierten auf Einladung der vier Veranstalter ADAC, Bundesverband Freier Kfz-Händler (BvfK), Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und IWW-Institut.

Angesichts der zahlreichen Urteile, die zum Schuldrecht bislang gesprochen wurden, fällt es schwer, den Überblick über die Rechtslage und die richterliche Auslegung der Paragrafen zu behalten. Orientierung gaben die Fachjuristen des ersten Deutschen Autorechtstages, die über geklärte Rechtsthemen referierten und zusammen mit dem Plenum über Fallstricke und bislang ungeklärte rechtliche Detailfragen debattierten. Unter den rund 200 Teilnehmern der Veranstaltung befanden sich zahlreiche Juristen von Herstellern, Importeuren, Banken, Gutachtern, Innungen und Verbänden.

Themenvielfalt

Über die Konsequenzen des reformierten Schuldrechts sprachen Wolfang Ball vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe und Prof. Dr. Stephan Lorenz von der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Prof. Dr. Christian Genzow, Partner der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Graf von Westphalen, referierte über den Regress des Händlers gegen den Vorlieferanten. Über das Thema „Entwicklung eines EU-weiten Verbraucherschutzes“ informierte Gösta Petri von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel.

Die Diskussionen der Teilnehmer des Autorechtstages mündeten in Empfehlungen und Appellen an den Gesetzgeber. So sind die Fachleute der Meinung, dass der Kfz-Händler mindestens so lange Rückgriffsansprüche gegenüber seinem Lieferanten hat, wie er selbst dem Verbraucher gegenüber Sachmängelhaftungsansprüche zu erbringen hat. Außerdem soll der Vorlieferant den Händler so stellen, dass Letzterem durch die Erbringung von Sachmängelhaftungsleistungen keine finanziellen Nachteile entstehen.

Forderung nach klaren Regeln

Weiterhin appellierte das Gremium an die Rechtsprechung, den Erfüllungsort der Nachbesserung so bald wie möglich höchstrichterlich zu klären. Zu entscheiden sei, ob der Käufer wegen Sachmängeln das Fahrzeug zum Verkäufer bringen, oder der Käufer es abholen muss. Zudem seien konkrete Kriterien festzulegen, wann ein Sachmangel als so erheblich anzusehen ist, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Schließlich sprachen sich die Fachleute dafür aus, das Verbraucherrecht auf europäischer Ebene nur insoweit zu harmonisieren, als dass das Widerrufsrecht und das Verbraucher- bzw. Unternehmerhandeln einheitlich geregelt werden. Eine „europaweite Maximalharmonisierung“ des Verbraucherrechts sei hingegen nicht sinnvoll.

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