Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind erstattungsfähig

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Auszug aus der Urteilsbegründung:

„... Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt; hierbei sind - auch bei fiktiver Abrechnung - auch die konkret veranschlagten Stundenverrechnungssätze zu ersetzen (LG Halle, Urteil vom 03. Juli 2007, AZ: 2 S 44/07). Die von der Beklagten genannten Werkstätten … sind keine markengebundenen Werkstätten. Der Kläger muss sich nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen. Reparaturen in nicht markengebundenen Werkstätten sind nicht gleichwertig zu einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Dies ergibt sich in bemerkenswerter Deutlichkeit schon daraus, dass - was ja gerade Auslöser des vorliegenden Rechtsstreits ist - die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt billiger ist als in einer markengebundenen Werkstatt. Dafür, dass dort die Reparatur billiger ist, muss es einen Grund geben. Auch bei einem eventuellen Weiterverkauf wird für ein Auto, dass nicht in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, nur ein geringerer Erlös zu erzielen sein im Vergleich zu einem Auto, dass in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde.

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