BGH-Urteil
Tatsächlicher Reparaturaufwand muss bezahlt werden, auch wenn Gutachter die Kosten höher ansetzte
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Kann der Wagen entgegen der Gutachterschätzung doch unterhalb der 130-Prozent-Grenze repariert werden, muss die Versicherung dafür zahlen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof.
Wenn ein Sachverständiger nach einem Unfall zu dem Ergebnis kommt, dass die Reparaturkosten eines Fahrzeugs 130 Prozent seines Wiederbeschaffungswertes übersteigen, das Fahrzeug also nicht mehr reparaturwürdig ist, dann brauchte bisher die Versicherung die Reparaturkosten nicht zu zahlen. Der Geschädigte hatte nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert und Restwert seines Fahrzeugs.
In seinem Urteil vom 16. November 2021 sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einem Geschädigten jedoch den Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten zu, obwohl das erste Gutachten die Reparaturkosten oberhalb der 130-Prozent-Grenze ausgewiesen hatte. Der Halter hatte trotz des Gutachtens seinen Wagen nachweisbar fachgerecht reparieren lassen, konnte dabei jedoch – entgegen den Angaben des Gutachters – unterhalb der 130-Prozent-Grenze bleiben.
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