Taxi zur Reparatur in die Markenwerkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Vera Scheid

Die vom Sachverständigen ermittelten Stundensätze einer Markenwerkstatt können auch für ein beschädigtes Taxi beansprucht werden, wenn es eine hohe Laufleistung hat, aber nicht älter als drei Jahre ist.

Anspruch auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt hat auch ein Fahrzeug mit einer hohen Kilometerlaufleistung. Dabei darf es allerdings nicht älter als drei Jahre alt sein. Dies urteilte das Landgericht (LG) Saarbrücken (Urteil vom 8. April 2011, AZ: 13 S 152/10).

Bei dem zu Grunde liegenden Fall konnte der Geschädigte die von einem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten einer Markenfachwerkstatt bei fiktiver Schadenabrechnung verlangen. Grund für die Klage war, dass sich die Beklagte weigerte, die veranschlagten Kosten zu übernehmen, da das Fahrzeug eine zu hohe Kilometerlaufleistung habe.

Das LG folgte hier der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in allgemeinen Genüge leistet, wenn er bei der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. In diesem Fall begründen besondere Umstände wie das Alter oder die Laufleistung des Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Umstände aus denen sich ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht ergeben könnten, wurden von der Beklagten nicht dargetan. Vorliegend erachtete das Gericht eine Verweisung auf eine günstigere und mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit als unzumutbar für den Geschädigten, weil das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Ob der Qualitätsstandard der von der Beklagten vorgeschlagenen Firma dem einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht beziehungsweise ob es sich bei den genannten Preisen um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Beklagten handelte, konnte daher dahinstehen.

Das Gericht sah in der hohen Kilometerleistung des beschädigten Fahrzeugs keinen Grund, um von der Privilegierung abzuweichen. Die Privilegierung von Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt waren, gründet darauf, dass im Falle einer Reparatur eines neuen oder neuwertigen Fahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können.

Im vorliegenden Fall waren allerdings die Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und die Verbringungskosten abzuziehen, da diese nach den unbeanstandeten Feststellungen des Sachverständigen in einer Markenwerkstatt nicht angefallen wären.

Die Klage war daher in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages voll begründet.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„… 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte, die dem Kläger unstreitig nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG zum Schadensersatz verpflichtet ist, den zur Herstellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag zu leisten hat. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vergleiche BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923).

2. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann der Kläger die zur Behebung der unfallbedingten Schäden erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vergleiche BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.). Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

b) Diesen Anforderungen hat der Kläger hier genügt, indem er sich zulässigerweise – wenigstens hilfsweise – das von dem Erstgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... zu eigen gemacht hat. Dieser hat auf Weisung des Erstgerichts hin die notwendigen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt ermittelt. Denn es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Geschädigte bereits vorprozessual ein Parteigutachten einholt oder das Gericht Sachverständigenbeweis über die Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erhoben hat (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 18. Juni 2010 – 13 S 31/10).

c) Die Beklagte hat vorliegend auch keine Umstände dargetan, aufgrund derer eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gegen eine Schadensminderungspflicht des Klägers verstieße.

Auf Seite 2: Fortsetzung der Urteilsbegründung

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