Totalschaden: Mehrwertsteuer nur bei Fahrzeugersatz

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Aus der Urteilsbegründung

  • Der durchschnittliche Leser bezieht das Anfallen der Umsatzsteuer auch - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - auf die Abwicklung des Schadensfalles, und nicht auf die Anschaffung des Fahrzeugs. Die gesamte Regelung des § 13 AKB ist ausgerichtet auf die Bestimmung der Entschädigungsleistung nach dem Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens (Absatz 1) bzw. den erforderlichen Wiederherstellungskosten (Absatz 5).
  • In diesem Sinnzusammenhang betrifft die Regelung zur Umsatzsteuer erkennbar die Unterscheidung danach, ob bei der konkreten Schadensbeseitigung Umsatzsteuer angefallen ist oder nicht, zumal Absatz 6 offensichtlich verhindern soll, dass der Versicherungsnehmer Ersatz für eine gutachterlich berücksichtigte Umsatzsteuer erhält, die im konkreten Fall bei der Schadensbeseitigung nicht vom Versicherungsnehmer zu leisten ist.
  • Einen Bezug dazu, ob bei der Anschaffung des Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen war oder nicht, gibt es deshalb weder vom Wortlaut noch vom Sinnzusammenhang her. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn der Versicherer nach diesem Kriterium unterscheiden würde. Dann müsste er einem Versicherungsnehmer die für die Schadensbeseitigung kalkulierte Umsatzsteuer erstatten, wenn bei der Anschaffung des Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen war, auch wenn diese bei der Schadensbeseitigung nicht anfällt.
  • Umgekehrt müsste er einem Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer nicht erstatten, obwohl diese bei der Schadensabwicklung anfällt, wenn dieser bei der Anschaffung des Fahrzeugs nicht umsatzsteuerbelastet war. Dies wäre systemwidrig für die gesamte Regelung des § 13 AKB, die erkennbar auf den Wert am Tag des Schadens abstellt und auf den Ausgleich der konkreten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung abzielt. Dies versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres.

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