„Transportschaden hinten“
Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf sahen in der Formulierung „Transportschaden hinten“ eine unzulässige Bagatellisierung.
Mit diesem Hinweis im schriftlichen Kaufvertrag glaubte der Händler, seiner Aufklärungspflicht nachgekommen zu sein. Etliche Jahre später musste er sich eines Besseren belehren lassen. In zweiter Instanz wurde er rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für sage und schreibe rund 70.000 km verurteilt. Denn ein Gutachten förderte zu Tage, dass es sich bei dem „Transportschaden“ um einen kapitalen Crash gehandelt haben muss. So konnte festgestellt werden, dass die Dachbeplankung, der hintere Dachrahmen, die Heckscheibe und der Heckdeckel erneuert worden waren. Zudem, so der Sachverständige weiter,habe man bei der Instandsetzung nicht fachgerecht gearbeitet.
Käufer schätzt Transportschaden anders ein
Angesichts dieses Schadenbildes haben die Richter in der Formulierung „Transportschaden hinten“ eine unzulässige Bagatellisierung gesehen. In diesem Zusammenhang sind sie näher darauf eingegangen, was ein durchschnittlicher Käufer unter einem „Transportschaden“ verstehen kann, nämlich eine leichte bis mittlere Beschädigung beim Transport des Fahrzeugs. Mit schweren und schwersten Beschädigungen müsse ohne weiteres nicht gerechnet werden. Zu Lasten des Händlers ging auch, dass der Wagen, ein Opel Vectra, im Verkaufszeitpunkt noch relativ neu und nur 4 500 km gelaufen war. Bei jüngeren Gebrauchtwagen seien an die Aufklärungspflicht des Händlers grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, so die Richter. Ob der Kläger durch mündliche Zusatzinformationen ins richtige Bild gesetzt worden war, wie vom Händler behauptet, konnte nach der langen Zeit nicht mehr im Detail geklärt werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.8.2006, Az. I-1 U 233/05).
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