Trotz leichter Schäden "unfallfrei"

Redakteur: Ingo Jagels

Oberlandesgericht München wies Klage eines Autofahrers auf Wandelung des Kaufvertrages zurück.

Auf ein positives Urteil des OLG München (Urteil vom 20.6.2002, Az: 19 U 5820/01) zu der Frage, wann ein Fahrzeug als "unfallfrei" verkauft werden darf, weist der Informationsdienst "Gebrauchtwagen-Praxis" hin. Die Entscheidung ist zum alten Kaufrecht ergangen, wäre aber nach neuem Kaufrecht nicht anders ausgefallen.

Im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen stand unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" Folgendes: "Kotflügel vo. li. ersetzt .... sonst unfallfrei, unrepariert, Sonderpreis wie er geht und steht."

Der Käufer verlangte Wandelung, weil das Fahrzeug Unfallschäden aufweise. Die Richter wiesen seine Klage ab. Soweit es um den Kotflügel vorne links gehe, sei der Käufer auf einen Unfallschaden hingewiesen worden. Unerheblich sei, dass der Kotflügel tatsächlich nicht ersetzt, sondern nur repariert worden sei. Das Autohaus habe weder wissen können noch prüfen müssen, ob der Kotflügel ausgetauscht oder repariert worden war.

An dem Fahrzeug (EZ 4/94, drei Vorbesitzer) waren darüber hinaus weitere Schäden vorhanden, die zum Teil nicht fachgerecht repariert worden waren. Diese Schäden waren nach Ansicht des OLG aber mit der Zusage "sonst unfallfrei" zu vereinbaren. Bei reparierten Lackschäden nach Steinschlag, dem unvorsichtigen Öffnen einer Tür oder ähnlichen Unachtsamkeiten könne ein Gebrauchtwagen noch als "unfallfrei" angeboten werden. Nur bei Unfällen im engeren Sinn, also Schäden durch "massive Krafteinwirkung", dürfe das Fahrzeug nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden.