Überführungskosten müssen klar sein

Von autorechtaktuell.de

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Beim Verkauf eines Autos müssen anfallende Überführungskosten in der Rechnung konkret angegeben werden.

Beim Verkauf eines Autos müssen anfallende Überführungskosten in der Rechnung konkret ausgewiesen werden. So hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 2.2.2012, AZ: 29 U 4176/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohändler in einer Zeitschrift ein Fahrzeug mit der Preisangabe „ab 8.990 Euro, zzgl. Überführungskosten“ zum Verkauf angeboten, ohne die Höhe der Überführungskosten konkret anzugeben. Das OLG München bewertete dies als eine Irreführung durch Unterlassen.

Zu den Urteilsgründen

Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt: „Eine Werbung mit `ab-Preisen` kann unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes eine Aufforderung zum Kauf darstellen, da es sich um ein hinreichendes konkretes Angebot handelt. Es ist im Rahmen der besonderen Informationspflichten gem. § 5a Abs. 3 UWG zwar nicht notwendig, dass sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile bereits in der Werbung beinhaltet sind. Der Verbraucher muss jedoch hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Deshalb müssen die anfallenden Überführungskosten zwar nicht in den Endpreis eingerechnet, wohl aber gesondert und in konkreter Höhe angegeben werden.“

Praxis

Bei der Angabe sonstiger Preisbestandteile (gem. § 5a Abs. 3 UWG, § 1 PAngV), die obligatorisch anfallen (z.B. Überführungs-, Verpackungs-, Bearbeitungs- bzw. Endreinigungskosten) ist fraglich, inwiefern diese in den Endpreis einzurechnen sind. Jedenfalls aber müssen im Voraus berechenbare Fracht-, Liefer- und Zustellkosten (hier: Überführungskosten) nach dem vorliegenden Urteil konkret angegeben werden.

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