Überführungskosten sind im Endpreis anzugeben

Von autorechtaktuell.de

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Ein Autohändler muss gegenüber Verbrauchern Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und „sonstiger Preisbestandteile“ zu zahlen sind. Dazu gehören auch die Überführungskosten.

Das Restwertrisiko bestimmt über die Ausstattung der Fuhrparks. Autovista und Schwacke geben in einer umfassenden Analyse Ausblicke bis 2025.(Foto:  Archiv)
Das Restwertrisiko bestimmt über die Ausstattung der Fuhrparks. Autovista und Schwacke geben in einer umfassenden Analyse Ausblicke bis 2025.
(Foto: Archiv)

Ein Autohändler muss gegenüber Verbrauchern Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und „sonstiger Preisbestandteile“ zu zahlen sind. Dazu gehören auch die Überführungskosten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth hervor (20.2.2012, AZ: 1 KH O 9414/11).

Zum Hintergrund: Die Beklagte betreibt ein Autohaus und hatte den Verkauf von Fahrzeugen mit „ab“-Preisen beworben, wobei der Preis ohne die Überführungskosten angegeben worden war. Hiergegen wendet sich die Klägerseite mit Erfolg.

Aussage des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage mit folgender Argumentation statt: Die Werbung verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da Überführungskosten dann zu den „sonstigen Preisbestandteilen“ zählen, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – tatsächlich anfallen.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass der Verkauf des Fahrzeugs als einheitliches Leistungsangebot erfolge. In diesem Zusammenhang werde eine Überführung von einem Verbraucher nicht als gesonderte Leistung angesehen.

Daher ist die Werbung geeignet, die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV geschützten Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen und diese zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, welche sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Das Urteil in der Praxis

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV müssen gegenüber Verbrauchern die Preise angegeben werden, die einschließlich der Umsatzsteuer und „sonstiger Preisbestandteile“ zu zahlen sind (= Endpreis). Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle Preise und Kosten, die ein Kfz-Händler in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören nach BGH, Urteil vom 16.12.1982, Az. I ZR 155/80 – „Kfz-Endpreis" auch die Überführungskosten für ein Neufahrzeug. In dem beworbenen Fahrzeugpreis müssen die Überführungskosten daher bereits enthalten sein. Eine Aufgliederung des Endpreises ist zwar möglich, wenn zusätzlich der Endpreis angegeben wird. Die Angabe des Endpreises muss dabei jedoch besonders hervorgehoben erfolgen (§ 1 Abs. 6 Nr.2 PreisAngV).

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