Überhöhte Mietwagenkosten werden nicht ersetzt

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Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält für die Praxis wiederum zahlreiche wichtige Aussagen. Nach den vorhergehenden Entscheidungen aus dem Januar bzw. Februar 2010 kristallisiert sich immer mehr heraus, welches Vorgehen der Bundesgerichtshof zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagentarifs für geboten hält.

Zunächst bestätigt der BGH in gewohnter Eindeutigkeit die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels, im konkreten Fall Ausgabe 2006, zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten. Zur sogenannten Fraunhofer-Erhebung verliert der Bundesgerichtshof allerdings kein Wort. Ob er auch diese Schätzgrundlage bestätigen würde, wäre sie Gegenstand einer Entscheidung, bleibt damit offen. Anders als Versicherer oftmals behaupten, erfolgte also keinesfalls eine Bestätigung der Fraunhofer-Erhebung durch den Bundesgerichtshof in seinen bisherigen Urteilen. Im Gegenteil ließ dieser eine Schadenschätzung nach Schwacke jeweils unbeanstandet.

Sofern der konkret berechnete Tarif nach dem Vergleichstarif gemäß Schwacke, dies unter Berücksichtigung gesonderter Nebenkosten wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer etc., übereinstimmt, so der Bundesgerichtshof, handelt es sich um den erforderlichen Normaltarif der Region, welcher auf jeden Fall zu ersetzen ist. Für diesen Fall besteht auch keinerlei Nachfrageverpflichtung des Geschädigten nach günstigeren Tarifen. Auch dies wird von den Versicherern stets anders dargestellt und behauptet und ist schlicht und einfach falsch. Nur weil im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall der berechnete Tarif um deutlich mehr als 100 Prozent über dem Vergleichstarif lag, wobei unfallbedingte Besonderheiten sogar noch mit 20 Prozent Aufschlag berücksichtigt waren, kam der BGH ausnahmsweise zu einer solchen Nachfrageverpflichtung.

Dem Autovermieter ist mithin anzuraten, seine Berechnungspraxis im Hinblick auf Mietwagenkosten an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu orientieren. Dies gewährleistet die besten Erfolgschancen bei der Durchsetzung gekürzter Mietwagenkosten.

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