Da die gegnerische Versicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt, ist es nicht Aufgabe des Geschädigten sich mit dem Versicherer über eventuell zu teure oder ungerechtfertigte Verbringungskosten zu streiten.
Bei der Regulierung von Haftpflichtschäden kürzen Versicherer regelmäßig die in der Rechnung enthaltenen Verbringungskosten. Ein Urteil (AG Landshut, Urteil vom 16.01.2018, AZ: 4 C 1882/17) des Amtsgerichts (AG) Landshut bestätigte zum einen erneut die Erstattbarkeit der Kosten und wies darauf hin, dass zu teurer oder ungerechtfertigte Verbringungskosten aufgrund des Werkstattrisikos der Versicherung nicht Problem des Geschädigten seien.
Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin aus abgetretenem Recht unfallbedingte Verbringungskosten vor Gericht ein. Diese fielen im Rahmen der Reparatur des Pkw des Geschädigten an. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach zu 100 Prozent stand fest.
Der Geschädigte beauftragte ein Haftpflichtgutachten, aus welchem sich ergab, dass zur Behebung der durch den Unfall eingetretenen Schäden Lackierarbeiten notwendig seien und hierzu das Fahrzeug zum Lackierbetrieb verbracht werden müsse, was Kosten in Höhe von voraussichtlich 232,05 Euro verursache.
Nach dem Vorliegen des Gutachtens beauftragte der Geschädigte die Reparatur bei der Klägerin und trat seinen Schadenersatzanspruch in Form der Reparaturkosten an die Klägerin ab. Die Klägerin als Kfz-Betrieb besaß mehrere Betriebsstätten. Zunächst wurden Reparaturarbeiten in der nächstgelegenen Betriebsstätte begonnen und sodann das Fahrzeug in diejenige Betriebsstätte der Klägerin verbracht, wo Lackierungsarbeiten durchgeführt werden konnten. Die Klägerin berechnete dann auch konkret Verbringungskosten für die Lackierung in Höhe von 232,05 Euro brutto.
Die Beklagte verweigerte die Erstattung dieser Verbringungskosten mit dem Argument, bei einer Verbringung innerhalb einer Firmengruppe dürften entsprechende Verbringungskosten nicht angesetzt werden. Außerdem könne der Geschädigte der Klägerin bereits im hiesigen Prozess alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm auch im Falle eines Regresses wegen fehlerhafter Abrechnung gegenüber der Klägerin zustehen würden. Die Klägerin hätte auch nicht das gesamte Fahrzeug verbringen müssen.
AG Landshut gibt der Klägerin recht
Das AG Landshut bestätigte den Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Erstattung der vollständigen Verbringungskosten wie eingeklagt. Der Geschädigte habe einen solchen Anspruch gehabt. Insoweit sei die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko einschlägig. Danach spiele es im Verhältnis Geschädigter – Schädiger (beziehungsweise Versicherung des Schädigers) keine Rolle, ob die Werkstatt gegenüber dem Geschädigten berechtigt war, die Leistung wie geschehen abzurechnen.
Dies gelte zumindest dann, wenn die in Rechnung gestellte Leistung erbracht worden sei, das Fahrzeug also tatsächlich verbracht wurde. Dies gelte umso mehr, wenn bereits im Sachverständigengutachten die Verbringungskosten in exakt der später von der Klägerin abgerechneten Höhe enthalten waren. Für den Geschädigten als Laie bestehe dann keinerlei Grund, den Ansatz der Verbringungskosten in Frage zu stellen.
Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin habe, aufgrund dessen sie die zu bezahlenden Verbringungskosten wieder zurückfordern könne (sogenannter dolo-agit-Einwand).
Das AG Landshut stellte fest, dass sich die Beklagte ohne die Abtretung eines solchen Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten nicht automatisch auf einen solchen Gegenanspruch stützen könne. Diesbezüglich sei der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung nicht in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags des Geschädigten einbezogen. Dies gelte zumindest für die Frage der Vergütung.
Das Urteil in der Praxis
Bei der Verrechnung von Verbringungskosten ist es wichtig zu wissen, dass der Geschädigte grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob die Verbringungskosten tatsächlich erforderlich waren oder nicht, diese allein schon deshalb verlangen kann, weil der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Selbst wenn also Verbringungskosten nicht gerechtfertigt waren beziehungsweise überhöht abgerechnet wurden, kann sie der Geschädigte deshalb ersetzt verlangen, weil er mit entsprechenden Kosten belastet ist und es nicht Aufgabe des Geschädigten sein soll, sich dahingehend mit der Werkstatt auseinanderzusetzen und zu streiten.
Stand: 08.12.2025
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Der Geschädigte selbst könnte unter Umständen als Auftraggeber der Werkstatt entgegenhalten, dass er nicht notwendige beziehungsweise nicht angemessene Verbringungskosten nicht zu erstatten habe. Ohne explizite Abtretung besteht auf Seiten des Schädigers diese Möglichkeit allerdings nicht, da er eben nicht in den Schutzbereich des Werkstattauftrags mit einbezogen ist.