Überraschende Klauseln untergraben Aktivlegitimation

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Es droht insbesondere die Gefahr, dass der Haftpflichtversicherer die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht gerichtlich klärt, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Honorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen (wie z.B. Wertminderung oder Nutzungsausfall) verrechnet.

Solche möglichen Risiken der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlich, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist – für den Sachverständigen erkennbar – an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadenfalls interessiert.

Bedeutung für die Praxis

Der BGH stellt in seinem Urteil gleichwohl klar, dass es weder ungewöhnlich noch überraschend ist, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen der Beauftragung eines Schadengutachtens seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt.

Dies liegt sowohl im Interesse des Sachverständigen als auch im Interesse des Geschädigten, der möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erhalten will. Hierdurch wird die Honorarforderung des Sachverständigen quasi gestundet bzw. ohne eigene finanzielle Vorlage erfüllt.

In dieser Konstellation, dass nur ein konkreter Anspruch abgetreten wird, verlagert sich auch kein Risiko hinsichtlich der Durchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen des Geschädigten. Hierdurch wird die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten nicht zugunsten des Sachverständigen geschwächt, sondern vielmehr die Erwartung des Geschädigten, die Abwicklung zu vereinfachen auch tatsächlich erfüllt.

Die Abtretung einer konkreten Forderung hat – nach diesen Grundsätzen – daher keinen überraschenden Charakter und ist damit – nach wie vor – zulässig.

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