Umsatzsteuer auf Vermittlergeschäfte

Autor / Redakteur: Dr. Jürgen Troost / Ingo Jagels

Urteil des Bundesfinanzhofs: Händler können den Fiskus auch rückwirkend an Preisnachlässen beteiligen.

Der Bundesfinanzhof hat eine richtungsweisende Entscheidung zu Preisnachlässen von Vermittlern gefällt, die Kraftfahrzeughändler aufhorchen lassen sollte (Urteil vom 12.1.2006, Az. V R 3/04; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.12.2006, Az. IV A 5-S 7200 – 86/06).

Nach bisheriger Rechtsauffassung bestand zwischen einem Kfz-Händler, der als Vermittler oder Verkaufsagent für einen Hersteller tätig war, und dem Endkunden keine unmittelbare Leistungsbeziehung. Dies hatte zur Folge, dass es die Umsatzsteuer nicht berührte, wenn der Vermittler oder Verkaufsagent dem Endkunden zu Lasten der eigenen Provision einen Preisnachlass gewährte. Egal, ob gezahlte Leistungsentgelte erstattet wurden oder auf die Zahlung ein Nachlass vereinbart war, der Händler musste die volle Umsatzsteuer aus dem ungekürzten Kaufpreis an das Finanzamt abführen.

Der Verkaufsagent oder Vermittler konnte die Vorsteuer aus seiner Vermittlungsleistung ziehen. Auch der Endkunde, sofern er umsatzsteuerlicher Unternehmer war, konnte aus der ungekürzten Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend machen, obwohl seine tatsächlichen Aufwendungen durch den weitergegebenen Provisionsanspruch geringer waren.

Widerspruch

Dieses Vorgehen widerspricht aber dem vom Europäischen Gerichtshof bereits 1996 geforderten Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems. Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Mehrwertsteuer könne demnach nur der Betrag sein, den der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat. Die deutsche Finanzverwaltung hat sich lange dagegen gesträubt, diesen Grundsatz anzuwenden, letztendlich aber in § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG eine entsprechende Regelung eingeführt.

Mit seinem Urteil vom 12. Januar 2006 hat der Bundesfinanzhof diese Vorschrift dahingehend gewürdigt, dass die Preisnachlässe, die ein Hersteller direkt einem Endkunden gewährt, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Herstellers an seinen unmittelbaren Abnehmer mindert. Der Vorsteuerabzug des Abnehmers ändert sich dabei nicht. Auch wird die erteilte Rechnung dadurch nicht unrichtig.

Gravierende Auswirkungen

Diese umständlich formulierte neue Rechtslage hat auf den Preisnachlass eines Vermittlers oder Verkaufsagenten gravierende Auswirkungen. Kfz-Händler, die einen Teil ihrer Provision an einen Endkunden weitergeben, können nun in dieser Höhe ihre umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Da diese Rechtsprechung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist, können Händler für alle Jahre, die noch nicht von der Betriebsprüfung abschließend geprüft sind beziehungsweise noch nicht ohne Betriebsprüfung verjährt sind, für tatsächlich gewährte Nachlässe beim Finanzamt eine Umsatzsteuererstattung erwirken. Dafür müssen sie korrigierte Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Die Wirkung verdeutlicht ein Zahlenbeispiel:

Ein Kraftfahrzeughändler vermittelt auf Provisionsbasis für den Hersteller Volkswagen den Verkauf eines Neuwagens, Typ Phaeton, für 83.300 Euro (die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt 13.300 Euro). Für diese Vermittlung erhält der Händler eine Provisions-/Bonusgutschrift von 20 Prozent (14.000 Euro zuzüglich 2.660 Euro Umsatzsteuer; insgesamt also 16.660 Euro). Von dieser Provision gibt der Händler als Nachlass 5.950 Euro an den Kunden weiter.

Nach neuer Rechtslage kann der Händler nun seine USt-Bemessungsgrundlage (14.000 Euro) um den Nachlass (5.000 Euro) kürzen und muss nur noch 1.710 Euro (19 Prozent auf 9.000 Euro) aus der Vermittlungsleistung an das Finanzamt abführen.

Diese Umsatzsteueränderungen sind auch nicht, wie sonst im Umsatzsteuerrecht, daran gebunden, korrigierte Rechnungen zu erstellen. Alle bisherigen Zahlungs- und Rechnungsbelege sind nach wie vor richtig und bedürfen keiner Korrektur. Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen die Händler zur Anerkennung neben der Rechnung lediglich einen Beleg über die Vergütung beziehungsweise den Nachlass mit genauer Bezeichnung des Endabnehmers und seiner Vorsteuer-Abzugsberechtigung vorlegen.

Keine korrigierten Rechnungen nötig

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass alle Kunden, die als umsatzsteuerliche Unternehmer aus den Fahrzeugkäufen einen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, diesen nun um einen Vorsteuerbetrag auf den Nachlass kürzen müssen. Bezogen auf den obigen Beispielfall müsste ein Kunde, der umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, den bisherigen Vorsteueranspruch von 13.300 Euro um 950 Euro kürzen. Dies entspricht dann seinen tatsächlichen Aufwendungen (siehe Rechenbeispiel unten).

Doch Vorsicht: Wenn der Erstattungsanspruch für die Vergangenheit eine gewisse Höhe erreicht, ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung mittels einer Umsatzsteuersonderprüfung versuchen wird, die Autohauskunden herauszufiltern, bei denen die Neuberechnung eine Vorsteuerkürzung für die Vergangenheit zur Folge hat. Jeder Händler sollte also alle Kunden, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind, über die Korrektur informieren.

Für zukünftige Nachlassgewährungen kann man nun ebenfalls von einem Nettobetrag ausgehen, der sich um die Umsatzsteuer erhöht, die das Finanzamt erstatten muss. Der Händler sollte seine gewerblichen Kunden jedoch darauf hinweisen, dass er in dieser Höhe sei- nen Vorsteuerabzug kürzen muss.

Fazit: Vermittler oder Verkaufsagenten, die für Herstellerwerke tätig sind und einen Teil ihrer Vermittlungsprovision als Preisnachlass an Kunden weitergeben, können in allen noch offenen Fällen aus diesen Nachlässen eine Umsatzsteuererstattung erwirken. Für zukünftige Preisverhandlungen kann man einen zu gewährenden Nachlass um 19 Prozent Umsatzsteuer erhöhen.

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