Umsatzsteuer-Erstattung bei Ersatzbeschaffung

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Das OLG Schleswig-Holstein führt aus:

„1. Bei Beschädigung eines gebrauchten Kfz hat der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung des für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrags. Er kann grundsätzlich aufgrund der ihm zustehenden freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung zwischen einer Reparatur und einer Ersatzbeschaffung eines (gleichwertigen oder gleichartigen) Fahrzeuges wählen.

Sieht also - wie hier - der geschädigte Kläger von einer ihm schadensersatzrechtlich möglichen Reparatur ab, weil er das Unfallfahrzeug nicht weiternutzen möchte und wählt er den Weg der Ersatzbeschaffung, dann kann er auch nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten auf Basis des Sachverständigengutachtens (hier: 38.053,18 Euro brutto) verlangen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, hier: 48.500 abzgl. 20.500 =) 28.000 Euro (brutto). Der (Brutto-) Wiederbeschaffungsaufwand stellt im Falle einer Ersatzbeschaffung stets die Obergrenze des ersatzpflichtigen Schadens dar. Beläuft sich der für das ersatzbeschaffte Fahrzeug aufgewendete Kaufpreis mindestens auf den (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens, ist der (Brutto-)Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto )Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 91/04 - NJW 2005, 2220 ff).

Anders ist dies nur dann, wenn der Geschädigte auf Basis einer fiktiven Ersatzbeschaffung abrechnen will. In den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen (Wiederbeschaffungswert, Restwert) ist regelmäßig Umsatzsteuer (entweder die Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder die Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) enthalten. Und diese kann der Geschädigte nur beanspruchen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Fällt eine Umsatzsteuer nicht an, erhält der Geschädigte nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (BGH, Urteil v. 9.5.2006 – VI ZR 225/05 - NJW 2006, 2181 ff; Urteil v. 18.05.2004 - VI ZR 267/03 - NJW 2004, 2086).“

Das Urteil in der Praxis

Im Rahmen der Frage, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu erstatten ist, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten mit der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung. Diese wendet oftmals ein, es handele sich um die Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung. In diesen Fällen ist je nach Konstellation genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu erstatten ist, sodass hier anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.

Das OLG Schleswig-Holstein stellte hier jedoch klar, dass Umsatzsteuer im Rahmen einer Totalschadenabrechnung nicht nur bei einer teureren oder gleichwertigen Ersatzbeschaffung zu erstatten ist, sondern auch dann, wenn der Geschädigte ein günstigeres Ersatzfahrzeug anschafft.

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