Umsatzsteuer für die Plaketten
Die Feinstaubplaketten sorgen für Verwirrung in der Buchhaltung. Weil ihre Ausstellung eine Dienstleistung ist, müssen die Betriebe für sie Umsatzsteuer abliefern.
Mit der fortschreitenden Einführung von Umweltzonen wird die Umsatzbesteuerung der Feinstaubplaketten, die die Einfahrt in die Zonen regeln, zu einem Thema für immer mehr Kfz-Betriebe. Das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) weist aus diesem Grund nochmals darauf hin, dass die Betriebe Umsatzsteuer auf den Nettoverkaufspreis von Feinstaubplaketten abführen müssen.
Der Grund sei, dass die Kfz-Betriebe eine eigene Dienstleistung erbringen, wenn sie die Plakette ausstellen. Diese Leistung sei nicht von der Umsatzsteuer befreit, sodass bei einem Verkauf der Plakette zu 5 Euro eine Umsatzsteuer in Höhe von 0,80 Euro enthalten sei, heißt es in einem Rundschreiben des ZDK.
Die bei einer Innung erworbene Plakette sei zudem kein durchlaufender Posten für die Kfz-Werkstatt. Diese Situation wäre nur gegeben, wenn der Unternehmer Leistungen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Da aber der Kfz-Betrieb die Plaketten von der Innung im eigenen Namen bezieht und die angefallenen Kosten dem Kunden weiterberechnet, ist der Plakettenverkauf umsatzsteuerpflichtig. Der Kfz-Betrieb muss dem Käufer über die Plakette eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.