Unfallopfer muss Reparatur nicht vorfinanzieren

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Selbst wenn ein Unfallgeschädigter die Reparaturkosten vorfinanzieren kann, ist er dazu nicht verpflichtet. Die Kosten für eine späte Haftungszusage müssen folglich die Versicherer tragen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 4. April klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter nicht zur Vorfinanzierung von Reparaturkosten verpflichtet ist, selbst wenn er dazu in der Lage ist. Entsprechend kann er zunächst die Haftungszusage der gegnerischen Versicherung abwarten. Außerdem rechnete das AG Hamburg-Wandsbek den Umstand, dass eine Reparatur länger als vom Sachverständigen veranschlagt dauerte, dem Risiko der Beklagten zu (AZ: 712 C 90/11).

Im verhandelten Fall war der Kläger am 29. April 2011 mit seinem Pkw verunfallt. Bei der Beklagten handelte es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Mit Anwaltsschreiben vom 03.05.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung Ihrer Haftung dem Grunde nach bis zum 06.05.2011. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis darauf, dass die Vorfinanzierung größerer Beträge nicht möglich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2011 bezifferte der Kläger seine Schäden vorläufig. Mit Schreiben vom 08.06.2011 forderte der Kläger wiederholt eine Haftungszusage der Beklagten bis zum 15.06.2011 ein. Erneut wies er darauf hin, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei und wegen der langen Regulierungsdauer hohe Kosten in Form von Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten entstehen würden.

Erst am 28.06.2011 sagte die Versicherung schließlich die Haftung zu. Noch an diesem Tage erteilte der Kläger den Reparaturauftrag. Aufgrund einer Komplikation dauerte die Reparatur tatsächlich etwas länger als im Gutachten veranschlagt – nämlich bis zum 15.07.2011.

Der Kläger mietete vom 06.06.2011 bis zum 15.07.2011 einen Audi A3 an, wobei Gesamtkosten in Höhe von 1.202,74 Euro brutto entstanden. Hierauf bezahlte die Beklagte lediglich 594,26 Euro. Das AG Hamburg-Wandsbek sprach dem Kläger weitere 488,21 Euro an ausstehenden Mietwagenkosten zu. Vor diesem Hintergrund ging das AG Hamburg-Wandsbek grundsätzlich davon aus, dass die Mietwagenkosten in Höhe von 1.202,74 Euro vollumfänglich ersatzfähig waren. Auf die Frage, ob nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel oder dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel zu schätzen sei, kam es nicht an. „Denn die Beklagte legt nicht dar, dass die Kosten nach der entsprechenden Tabelle geringer wären als die hier verlangten (30,84 Euro/Tag brutto). …", erläuterten die Richter.

Vollkasko muss nicht einspringen

Das AG Hamburg-Wandsbek sah auch keine Verpflichtung des Klägers, zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, weil die Regulierungsentscheidung der Beklagten so lang auf sich warten ließ. Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung hätte den Schaden nicht gemindert, weil Ersatzansprüche auf den Vollkaskoversicherer übergegangen wären und der Kläger zusätzlich einen Verlust seines Schadenfreiheitsrabattes hätte geltend machen können. Lediglich im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen kürzte das AG Hamburg-Wandsbek den Anspruch des Klägers um 10 Prozent.

In der Praxis ist es wichtig, falls zutreffend, die gegnerische Versicherung von Anfang an auf den Umstand hinzuweisen, dass der Geschädigte zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage ist. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek geht sogar einen Schritt weiter. Selbst wenn der Geschädigte zur Vorfinanzierung in der Lage wäre, wäre ihm dies nicht zuzumuten. Dies ist aus Sicht der Fachleute von Autorechtaktuell.de zu begrüßen, da in der Praxis zu beobachten sei, dass sich die Versicherer immer mehr Zeit bei der Schadensregulierung lassen. Die Geschädigten werden hingehalten und vertröstet. Diese Rechtsprechung erhöht nunmehr den Druck auf die Versicherer, eine schnelle Entscheidung herbei zu führen und Unfallschäden zeitnah und angemessen zu regulieren.

(ID:34091230)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung