Unfallschaden richtig beschreiben!

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OLG verurteilt Kfz-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs.

Um den Passus "wie besichtigt Frontschaden" ging es in einem Streit vor dem OLG Bamberg - mit negativem Ausgang für den Kfz-Händler (Beschluss vom 20.5.2003, Az: 6 U 14/03). Was war geschehen?

Noch vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform hatte der Käufer einen gebrauchten BMW 323 (EZ: 10/98, 45.000 km) für 21 500 DM erworben. Ein Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart. In der Rubrik "Unfallfahrzeug, falls ja, Reparaturkosten, beschädigte Fahrzeugpartie" war festgehalten: "ja - wie besichtigt, Frontschaden".

Nach Übernahme des BMW reklamierte der Käufer verheimlichte Unfallschäden am Heck, am Dach und an der Bodengruppe. Der Kfz-Händler lehnte eine Rückzahlung des Kaufpreises ab. Von mehr als einem Frontschaden habe es nichts gewusst. Im Übrigen habe der Käufer den BMW gründlich innen wie außen besichtigt. Das OLG verurteilte den Händler trotzdem zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des BMW. Der Passus schließe allenfalls die Haftung für Mängel aus, die ein Laie bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehen eines Sachverständigen ohne weiteres feststellen könne. Keinesfalls seien von der Klausel sämtliche Unfallschäden erfasst.

Der Informationsdienst "Gebrauchtwagen-Praxis" weist darauf hin, dass es sich zwar um einen "Altfall" vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform handelt, die Entscheidung aber auch nach neuem Kaufrecht aktuell ist. Denn die Parteien hatten keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Deshalb kam es darauf an, welcher Inhalt vereinbart wurde (Stichwort: "Beschaffenheitsvereinbarung"). Sie als Verkäufer können sich nach wie vor absichern, indem Sie den Unfallvorschaden genau und vollständig beschreiben. Sonst haften Sie neuerdings gegenüber einem Verbraucher, selbst wenn Sie von später aufgedeckten Vorschäden absolut keine Ahnung hatten.