Unkenntnis schließt Schadenersatz aus

Seite: 2/2

Auszug aus der Urteilsbegründung

Letztlich konnte diese Frage nach Auffassung des Gerichts aber dahinstehen. Davon ausgehend, dass mit der erstinstanzlichen Entscheidung ein nicht von der Gewährleistungsausschlussregelung erfasster Mangel vorliegt, gelte vielmehr Folgendes:

a) Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die vom Kläger reklamierten Schadensersatzansprüche grundsätzlich ein Verschulden des Beklagten im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat es mit der Erwägung verneint, der Beklagte habe weder aus Berichten seines Vaters noch aus irgendwelchen Unterlagen Hinweise auf Verkehrsunfallereignisse gehabt. Die dahingehende Würdigung begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast in der Verschuldensfrage beim Beklagten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Aber dabei ist ein Negativum im Streit, nämlich die nicht vorwerfbare Unkenntnis des Beklagten von Umständen, die ihn hätten argwöhnisch machen müssen. Insofern trifft den Kläger, ausgehend von dem Vortrag des Beklagten, keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, eine sekundäre Behauptungslast (Substantiierungslast) dahin, dass es bestimmte Verdachtsmomente gab. Dazu ist nichts Konkretes mitgeteilt. Von daher ist die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht entkräftet (§ 138 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH NJW 1987, 1201 [BGH 15.10.1986 - IVb ZR 78/85]).

Welches Wissen der Vaters des Beklagten hatte, ist unerheblich. Dessen Kenntnisse sind dem Beklagten nicht zurechenbar. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 1922 BGB betrifft den Übergang von Verbindlichkeiten, leitet aber kein Verschulden über.

b) Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sind Schadensersatzforderungen freilich unter dem Blickwinkel des Leistungsverzugs denkbar. Sie können daran anknüpfen, dass der Beklagte seiner - auf der bloßen objektiven Mangelhaftigkeit beruhenden - Verpflichtung zur Rückgabe der Kaufsache (§§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB) schuldhaft nicht nachkam (§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Das verlangt indessen, wie das Landgericht richtig gesehen hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden eintraten, nachdem die Verpflichtung des Beklagten fällig geworden war (§ 286 Abs. 1 BGB). Dafür ist nichts zu ersehen. Eine Rücktrittserklärung des Klägers, die die Fälligkeit auslösen konnte, erschließt sich nicht aus der vorliegenden Korrespondenz der Parteien. Mangels sonstiger Angaben kann sie daher erst in der Klageschrift gesehen werden. Ohne den Rücktritt des Klägers war die von dem Beklagten bekundete Verweigerungshaltung ohne Belang.

c) Der auf die Tragung von Anwaltskosten gerichtete Klageantrag scheitert zudem daran, dass der Kläger - nachdem er nicht Zahlung an sich selbst fordert, weil er nicht in Vorlage getreten ist - nur Freistellung (§ 257 BGB) verlangen darf. Die demgegenüber von ihm begehrte Leistung unmittelbar an seinen Prozessvertreter schuldet der Beklagte nicht ohne Weiteres. Es ist ihm überlassen, in welcher Form er den Kläger befreit (§ 262 BGB). Das Wahlrecht kann erst im Zuge der Zwangsvollstreckung auf den Kläger übergehen (§ 264 Abs. 1 BGB)."

Mit Blick auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2014 ist anzufügen:Der Kläger bringt Argumente vor, die geeignet sind, die im Beschluss vom 07.05.2014 unter 2. vor a) mitgeteilten Bedenken zu zerstreuen. Darüber hinaus trägt er mit der Formulierung eines Hilfsantrags den Erörterungen des Senats unter 2. c) Rechnung. Nicht ausgeräumt sind jedoch die Hindernisse, die der Beschluss unter 2. a) und b) aufzeigt. Der Hinweis des Klägers auf die Verweigerungshaltung des Beklagten ist unbehelflich, da sich allein daraus der eingeklagte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags noch nicht ergab; es bedurfte vielmehr zusätzlich einer Rücktrittserklärung, die erst in der Klageschrift gesehen werden kann. Über mögliche prozessuale Kostenerstattungsansprüche des Klägers ist hier nicht zu befinden.“

Bedeutung für die Praxis

Sichert der Verkäufer eines Fahrzeuges mit repariertem Unfallschaden vertraglich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu, schuldet er neben der Rückgewähr des Kaufpreises nur dann Schadenersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es jedoch fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt hat und insofern keine Kenntnis des Unfallschadens gehabt hat. Die Kenntnis des Erblassers kann dem Erben nicht zurechnet werden.

(ID:43068940)