Unterbodenschaden bewirkt keine Beweislastumkehr

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Vera Scheid

Die Vermutung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Kelheim nicht für einen Unterbodenschaden bei einem Gebrauchtwagen.

Die Vermutung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB gilt gemäß einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Kelheim nicht für einen Unterbodenschaden bei einem Gebrauchtwagen. Die Richter stellten fest, dass diese gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greift, da sie mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2010, AZ: 1 C 467/10).

Bei dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Kelheim stritten die Parteien über Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw gekauft, der am 2. August 2008 mit einem Kilometerstand von 4.152 ausgeliefert wurde. Einige Zeit nach der Übergabe stellte der Kläger Beschädigungen am Unterboden des Fahrzeugs fest und monierte dies am 5. September 2008 gegenüber der Beklagten.

Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt vom Kläger etwa 1.400 Kilometer gefahren worden. Der Kläger begehrte vom beklagten Autohaus die Schadenbehebungskosten in Höhe von 818,51 Euro netto, sowie eine festgestellte Wertminderung von 300 Euro.

Hierbei behauptete der Kläger, dass die Beschädigung des Unterbodens bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Das beklagte Autohaus bestritt dies und berief sich auf mehrfache Untersuchungen des Fahrzeugs vor Übergabe an den Kläger, bei denen ein Unterbodenschaden nicht festgestellt wurde.

Zeitpunkt des Mangels nicht feststellbar

Das AG Kelheim zog hinsichtlich der Beschädigung des Unterbodens ein vor dem AG Ingolstadt anhängiges selbständiges Beweisverfahren bei. Dieses Beweissicherungsverfahren stellte zwar im Ergebnis die Unterbodenbeschädigung fest, konnte allerdings den Zeitraum der Beschädigung vor beziehungsweise bei oder erst nach Übergabe des Fahrzeugs nicht feststellen.

Der zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Kelheim geladene Sachverständige konnte auch bei nochmaliger Befragung diese Feststellungen ebenfalls nicht treffen. Demgemäß stellte das AG Kelheim zu Recht fest, dass der Kläger für seine Behauptung, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, beweisfällig geblieben ist.

Der Kläger berief sich auf die gesetzliche Vermutung der Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Dieser § 476 BGB lautet: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Typischer Mangel durch Gebrauch

Das AG Kelheim stellte allerdings fest, dass diese gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht eingreift, da sie mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Äußerliche Beschädigungen von im Straßenverkehr benutzten Kraftfahrzeugen gehen regelmäßig mit deren Gebrauch einher. Daher kann nicht mehrere Wochen und mehrere 100 Kilometer nach Ingebrauchnahme vermutet werden, dass äußerliche Beschädigungen eines Kraftfahrzeugs bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.

Bei der Beschädigung handelt es sich nach Feststellung des AG Kelheim um nichts anderes als bei Beulen oder Kratzern im Lack, die typischerweise beim Gebrauch der Kaufsache entstehen. Aufgrund dieser Beweisfälligkeit des Klägers wies das AG Kelheim die Klage ab.

Das Urteil in der Praxis:

Beim Urteil des AG Kelheim handelt es sich um ein für die Praxis sehr wichtiges Urteil, da, was nicht sehr häufig vorkommt, der zweite Halbsatz des § 476 BGB als einschlägig angegeben wird, wonach die Vermutungsregelung (Beweislastumkehr) des § 476 BGB nicht gilt, da sie mit der Art des Mangels nicht vereinbart ist. Unter der Nicht-Vereinbarkeit lässt das AG Kelheim äußerliche Beschädigungen von im Straßenverkehr benutzten Kraftfahrzeugen fallen.

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