Sozialauswahl bei Betriebsteilübergang und -stilllegung Eine bittere Pille für die Mitarbeiter

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Arbeitsrechtlich wird der Unternehmensverkauf planbarer: Für Angestellte in Betrieben, die stillgelegt werden sollen, entfällt die Sozialauswahl. Alle anderen bekommen neue Chefs.

Mitarbeiter in Betrieben, die stillgelegt werden sollen, fallen nicht unter die Sozialauswahl. Auch wenn sie Teil einer Unternehmensgruppe sind.(Bild:  Gina Sanders - adobe.stock.com)
Mitarbeiter in Betrieben, die stillgelegt werden sollen, fallen nicht unter die Sozialauswahl. Auch wenn sie Teil einer Unternehmensgruppe sind.
(Bild: Gina Sanders - adobe.stock.com)

Nicht selten entscheiden sich Automobilhändler dafür, ihr Unternehmen zu verkaufen, wenn der Automobilhersteller ihnen den Händlervertrag gekündigt hat. Ist die Entscheidung endgültig getroffen, kommt es auf das Wie an: Soll es ein Share- oder ein Asset-Deal werden? Bei einem Share-Deal werden die Geschäftsanteile an den Käufer übertragen, sodass dieser sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des Autohauses übernimmt. Beim Asset-Deal werden nur die wesentlichen Wirtschaftsgüter verkauft, die detailliert beschrieben werden müssen. Mit dem Asset-Deal geht meist ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB einher. Das bedeutet: Der Käufer tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

In der Praxis zeigen sich häufig Konstellationen, bei denen nicht das gesamte Unternehmen verkauft werden soll, sondern nur einige Standorte; die restlichen werden stillgelegt. Ein solches Konstrukt läuft in der Regel auf einen Betriebsteilübergang nach § 613a BGB und eine Stilllegung des Restbetriebs hinaus.