Urteil des BGH: Opel hat Rücknahmepflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in einem Musterprozess: Opel muss die Ersatzteile ehemaliger Opel-Händler zurücknehmen, die jetzt Autorisierte Opel-Servicepartner (ASP) sind.
Die Adam Opel GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt Autorisierte Opel Servicepartner (ASP) sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden (AZ: VIII ZR 227/06).
Opel hatte die Rücknahme der Teile bislang mit dem Argument verweigert, dass die im Opel-Händlervertrag festgeschriebene Rücknahmepflicht nicht bestehe, sofern die Vertragsbeziehungen fortgesetzt werden - wenn auch "nur" als Opel-Vertragswerkstatt. "Der BGH ist unserer Argumentation in vollem Umfang gefolgt, wonach der Opel-Händlervertrag ohne Wenn und Aber die Rücknahmepflicht zum Inhalt hat", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig, der den Rechtsstreit über drei Instanzen hinweg betreute. Damit habe das höchste deutsche Zivilgericht klar gemacht, dass der Hersteller die Rechtsfolgen der von ihm selbst formulierten Vertagsklausel zu tragen habe.
Über konkrete Details der Rücknahme muss jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) entscheiden, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist. Die Rechtsfrage, ob Opel die Ersatzteile zurück nehmen muss, ist nach Auffassung Creutzigs vor allem deshalb so brisant, weil in einem Parallelverfahren ein anderer Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. zu dem Ergebnis gelangt war, die Rücknahmeverweigerung von Opel sei zu Recht erfolgt. Es gab also zwei entgegengesetzte Urteile eines Gerichts.
"Das Urteil im jetzigen Musteprozess hat generelle Bedeutung für alle vergleichbaren Opel-Fälle, also auch für das gegenteilige Urteil des OLG Frankfurt", betont Creutzig. "Dies bedeutet: Der Bundesgerichtshof versteht die Klausel in dem Opel-Händlervertrag so, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Rücknahme der Ersatzteile besteht, weil die Rücknahmeklausel eindeutig und klar formuliert ist", so Creutzigs Fazit.