Urteil: Reimport muss angesprochen werden
Ein Händler muss unaufgefordert darauf aufmerksam machen, falls es sich bei dem zu verkaufenden Auto um ein Reimport-Fahrzeug handelt. Andernfalls kann der Kaufvertrag unter Umständen angefochten werden.
Ein Händler muss seinen Kunden unaufgefordert darauf aufmerksam machen, falls es sich bei dem zu verkaufenden Auto um ein EU-Reimport-Fahrzeug handelt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 6 U 24/05 vom 7.12.2005) haben die Rechtsexperten des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe aufmerksam gemacht.
In dem verhandelten Fall durfte der Käufer eines aus Spanien reimportierten Audi A2 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, da der Händler ihn nicht entsprechend informiert hatte. Der Argumentation des Händlers, dass es nicht mit dem angestrebten freien Warenverkehr innerhalb der EU zu vereinbaren sei, dem Verkäufer eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Importeigenschaft eines Gebrauchtwagens aufzuerlegen, wollte das Gericht nicht folgen. Zudem hatte der Händler versucht darzulegen, dass Herkunftsangabepflichten sowohl aus Kostengründen als auch wegen des "potenziellen nachfragemindernden Effekts" nach Artikel 28 EG-Vertrag (Anm. der Red.: Grundsätzliche Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft) unzulässig seien.
Zur Begründung des Urteils führte das Gericht unter anderem an, dass die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens auf dem deutschen GW-Markt einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt, der für die Willensbildung des Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war. Im vorliegenden Fall sei jedoch die behauptete Wertminderung allein dadurch gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht mit dem in Deutschland serienmäßig angebotenen elektronischen Stabilitätsprogramm (ESP) ausgestattet war.
Reimporteigenschaft alleine noch kein Sachmangel
Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer die Herkunft des Autos nicht verschweigen dürfe, auch wenn die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens alleine nicht als Sachmangel bewertet werden könne. Dies sei im Sinne des Verbraucherschutzes, da Kunden Preisunterschiede für Reimportfahrzeuge möglicherweise nicht bewusst sind.
Der ZDK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sachmangel in der Regel dann vorliegt, wenn ein Reimportfahrzeug nicht mit allen in Deutschland serienmäßig angebotenen Ausstattungsmerkmalen ausgerüstet ist. In diesem Falle stünden dem Käufer die gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche zu.