Urteil zu den Anforderungen an freie und markengebundene Werkstätten

Seite: 2/2

Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken beschränkt sich auf die Frage, ob es eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, ein besonderes vom Herstellerwerk entwickeltes Ersatzteil-Kit als weitere vorbeugende Maßnahme beim Austausch des Zahnriemensatzes sowie des Keilrippenriemens nicht verwendet zu haben. Es trifft hierbei interessante Unterscheidungen zwischen Erkenntnismöglichkeiten und Kenntnisstand freier und markengebundener Fachwerkstätten, hier von Renault.

Das OLG Zweibrücken führt aus, dass die markengebundenen Fachwerkstätten über die Problematik des gelegentlichen Auftretens des Blockierens des Freilaufs des Generators bei diesem Fahrzeugmodell informiert waren. Jedenfalls hatten Sie Zugang zu Informationen, über die eine freie Werkstatt nicht verfügen konnte. Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass zum einen der freien Werkstatt diese Empfehlung des Herstellerwerkes nicht bekannt war.

Mit sachverständiger Hilfe stellte das LG Zweibrücken, dem auch das OLG Zweibrücken folgt, weiterhin fest, dass die Erneuerung des Freilaufs mittels Erwerbs eines sog., erst nach 2002 entwickelten Ersatzteil-Kits, in einer freien Werkstatt aufgrund der herstellereigenen internen Information von Renault keine Berücksichtigung finden konnte, da in solchen Werkstätten die erforderlichen Ersatzteile in der Regel im sogenannten Zubehörhandel geordert werden.

Dem Teile-Zulieferer aus dem Zubehörhandel standen im vorliegenden Fall allerdings offenbar diese internen Informationen ebenfalls nicht zur Verfügung. Der Sachverständige ging sogar so weit, dass er sich unter Vorlage des Fahrzeugscheins sowie einer Laufleistungsangabe von 119.578 Kilometer bei einer Filiale der größten freien Werkstattkette (ATU), die sogar explizit mit Inspektionsausführungen nach Herstellerangaben wirbt, ein Angebot zur 120.000 Kilometer-Inspektion machen ließ. Hieraus ergab sich, dass auch diese Werkstatt in Bezug auf den Keilrippenriemenantrieb lediglich einen Austausch des Keilrippenriemens selbst angeboten hat. Eine Erneuerung des Freilaufs sowie der Führungsrolle des Keilrippenriemens wurde dabei ebenso wenig angeboten, wie das vom Herstellerwerk entwickelte Ersatzteil-Kit.

Insgesamt lehnt das OLG Zweibrücken eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, also des Inhabers der Nichtmarkenwerkstatt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags, die zu einem Schadensersatz führen würde, ab. Dies mit folgender hier wörtlich wiedergegebener letztendlichen Begründung:

„…Eine völlige Gleichstellung einer freien Werkstatt mit den Sorgfaltsanforderungen an eine an den Fahrzeugtyp gebundenen Vertragswerkstatt ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zu fordern, zumal trotz der Empfehlung für ein bestimmtes Ersatzteil-Kit auch die einzelnen Antriebsteile isoliert auf dem Markt waren, also weiterhin zur Verfügung standen und auch angeboten wurden.“

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil stellt eine Entscheidung mit hoher Werbewirksamkeit für Markenwerkstätten bei der Durchführung von Inspektions-und Wartungsarbeiten im Verhältnis zu Nichtmarkenwerkstätten, d.h. freien Werkstätten, dar.

Die Entscheidung ist zwar einzelfallbezogen, da das OLG Zweibrücken hier ausführt, dass die völlige Gleichstellung mit den Sorgfaltsanforderungen „unter den hier gegebenen Umständen“ nicht zu fordern ist. Dem Urteil selbst können doch einige gewichtige Aspekte für vergleichbare Fälle entnommen werden.

Eine Übertragung auf die Gleichwertigkeit der Arbeit von freien Werkstätten im Gegensatz zu Markenwerkstätten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall lässt sich zwar andenken, kann aber wohl nicht vollständig vollzogen werden.

Ein Hinweis in entsprechenden Regulierungs- oder Gerichtsfällen kann allerdings sicherlich zur Überzeugungsbildung von Gerichten beitragen.

(ID:376571)