Urteil zur Abrechnung fiktiver Reparaturkosten

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Aus der Urteilsbegründung:

… Die erhobene Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 17.04.2010 ist begründet. Gegen den klägerseits dem Grunde nach und der Höhe nach schlüssig dargelegten Klageanspruch werden beklagtenseits keine erheblichen Einwendungen erheben. Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Umfall vom 17.04.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit sich die Beklagte wegen der Schadenshöhe unter Hinweis auf einen Prüfbericht von Herrn A. und dem lediglich namentlichen Verweis auf eine andere kostengünstigere Werkstatt – ohne jedoch ein konkretes, quasi “annahmefähiges“ Gegenangebot – darauf beruft, den Kläger als Geschädigten auf niedrigere Stundenverrechnungssatze verweisen zu können, bleibt dies im Ergebnis ohne Erfolg.

Grundsätzlich gilt – wie im Hinweis in der Verfügung vom 28.08.2010 bereits mitgeteilt: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung in der Regel die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09, NJW 2010, 2118) braucht sich ein Geschädigter im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nur dann auf eine anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen, wenn die Verweisung auf mindestens eine konkrete, namentlich und mit Anschrift benannte Werkstatt erfolgt, ein konkretes quasi annahmefähiges „Gegenangebot“ vorgelegt wird, dieses Angebot für den Geschädigten ohne weiteres mühelos zugänglich ist und der Reparaturstandard der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Letztes Kriterium wird im Bereich des Amtsgericht Wuppertal in der Regel vermutet, insbesondere wenn es sich bei der im “Gegenangebot“ benannten Werkstatt um eine solche handelt, die von einer unabhängigen Kontrollorganisation zertifiziert ist (TÜV, DEKRA), von einem Meister geführt wird, Originalersatzteile verwendet, nach Herstellervorgaben arbeitet bzw. es sich um ein Mitgliedsbetrieb des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik handelt.

Dabei muss sich der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09),

In Anwendung dieser Grundsatze genügt die Beklagtenseite ihren Darlegungspflichten nicht, wenn sie lediglich unter Hinweis auf den Prüfbericht von Herrn A.‚ jedoch ohne quasi “annahmefähiges“ Gegenangebot, die Erstattung der Reparaturkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt verweigert Auf die Unzulänglichkeit des Prüfberichts hatte das Gericht zudem mit Beschluss vom 15.11.2010 nochmals deutlich hingewiesen.

Auf die zusätzliche Stellungnahme der Firma Control Expert zur Qualifikation des benannten Referenzbetriebes muss daher hier ebenso wenig wie auf die Frage der regelmäßigen Wartung des klägerischen Fahrzeuges eingegangen werden.

Soweit die Beklagtenseite zudem die im von der Klägerseite vorgelegten vorprozessualen Gutachten ausgewiesene Wertminderung bestreitet, dringt sie mit diesem schlichten Bestreiten nicht durch. Ausweislich des Gutachtens handelt es sich beim Schaden am Kläger-Fahrzeug um einen nicht völlig unerheblichen Schaden. Vielmehr ist der Kotflügel hinten rechts umfassend instandzusetzen und zu lackieren sowie eine Achsvermessung durchzuführen. Es handelt sich damit nach Ansicht des Gerichts eindeutig um einen Schaden in einem Umfang, der im Falle des Weiterverkaufs des Fahrzeuges zu offenbaren ist und daher nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Minderung des Verkaufserlöses — selbst bei fachmännischer Beseitigung — führen wird. Grundsätzlich ist daher von einer ersatzfähigen Wertminderung auszugehen. Die Höhe dieser Minderung schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 300,00 €. Auf Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen und insbesondere des detaillierten Gutachtens des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen S. sind erhebliche Arbeiten am Kotflügel und umfangreiche Lackierungsarbeiten erforderlich bei einem ansonsten im Pflege- und Erhaltungszustand „guten“ Fahrzeug. Eine Wertminderung von 300,00 € erscheint angemessen.

Nachdem das Gericht auf die Verfahrensart nach § 495a ZPO hingewiesen hat und die gerichtlich gesetzte Frist zur Klageerwiderung abgelaufen ist, ohne dass erhebliche Einwendungen erhoben wurden, war der Klage durch Urteil stattzugeben. …

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