Nach Ansicht des LG Hanau handelt es sich – entgegen der Ansicht des klagenden Verbandes – bei den aufgeführten Bezeichnungen noch nicht um Angaben über die Motorisierung. Hierzu führt es aus:
„Der Abschnitt II der Anlage 4 verlangt nach seinem Wortlaut die Mitteilung der hier relevanten Verbrauchsdaten in dem Augenblick, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Erstmalig Angaben zur Motorisierung werden aber auch erst auf der Detailansicht gemacht. Auf der Listenseite wird nur die Erstzulassung, der Kraftstoff, der Kilometerstand und die Schaltungsart angegeben. Im weiteren Sinne ist die Kraftstoffangabe sicherlich auch eine Angabe zur Motorisierung. In diesem weiteren Sinne ist die Kennzeichnungsverpflichtung aber nicht zu verstehen; ansonsten könnte nicht einmal angegeben werden, dass es sich um ein Kraftfahrzeug (um ein mit Motor betriebenes Gefährt) handelt. Abzustellen ist vielmehr auf den Verordnungstext und die darin aufgeführten Beispiele. Angaben zur Motorisierung werden erläutert mit Angaben zur Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung.
Auch aus der Überschrift eines Fahrzeugs auf der Liste kann eine Information zur Motorleistung/Hubraum nicht entnommen werden. Wenn sich die Nutzer mit Fahrzeugbezeichnungen auskennen, könnten sie aus dem Umstand, dass z. Bsp. bei dem Fahrzeug Toyota Yaris 1,4 D steht, entnehmen, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem Hubraum bis 1400 ccm handelt. Das ist aber nur eine Größenklassifizierung und keine konkrete Angabe zum Hubraum dieses Fahrzeugs. Diese Angabe erfolgt erst auf der Fahrzeug(detailangaben)seite. Dort ist der Hubraum bei dem Beispielsfahrzeug erstmals mit konkreten 1.364 ccm angegeben. Die Fahrzeugüberschrift stellt nur die Fahrzeugtypenbezeichnung dar.“
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