Urteil zur Reifenreklamation

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Ein Reifenhändler muss einem Kunden unentgeltlich Ersatzreifen zur Verfügung stellen, wenn er reklamierte Reifen zur genaueren Untersuchung abmontieren will.

Ein Reifenhändler muss einem Kunden unentgeltlich Ersatzreifen zur Verfügung stellen, wenn er reklamierte Reifen zur genaueren Untersuchung abmontieren will. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 4 S 385/04) hervor. Wenn die Untersuchung dann allerdings ergibt, dass der Kunde die Reifen beschädigt hat, kann der Händler die Neureifen in Rechnung stellen.

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk (BRV) hat jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Urteil offenbar mit einem eher untypischen Fall des Reklamationsvorersatzes befasse. Üblicherweise müsse ein Kunde bei einer unklaren Reklamation neue Reifen zunächst bezahlen. Von der Mängelfeststellung der Industrie hänge dann ab, ob es Ersatz dafür gebe.

Wenn jedoch ein deutlich erkennbarer Mangel vorliege, müsse der Händler die Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden erfüllen und dann seinerseits die eigenen Ansprüche gegenüber der Industrie geltend machen, schreibt der BRV.