Aus der Urteilsbegründung:
… Dem Kläger steht gemäß § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der ihm aufgrund des Unfalls entstandenen Kosten zu. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den zu Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrags zu zahlen.
(…) Der Kläger muss sich insoweit auch nicht entgegenhalten lassen, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 776,90 EUR erforderlich gewesen wären. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGHZ 61, 346, 349f. = NJW 1974,, 34; BGHZ 132, 373, 375f. = NJW 1996, 1958; NJW 1985, 793; NJW 2005, 1041). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senat, BGHZ 155, 1,3 = NJW 2003 2086). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH NJW 2010, 606, 607).
Allerdings muss sich der Geschädigte auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, zu der er mühelos Zugang hat. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ 155, 1,3 = NJW 2003 2086) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.
Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zu Grunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss (BGH NJW 2010, 606, 607; NJW 2010, 2118, 2119; NJW 2010, 2941). Anderenfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet, (vgl. Senat, BGHZ 143, 189 194f. = NJW 2000, 800; NJW 1992, 903 =; NJW 1993, 1849 =; BGHZ 163, 362 = NJW 2005, 3134). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senat, BGHZ 143, 189, 194f. = NJW 2000, 800; BGHZ 163, BGHZ 163 362 = NJW 2005, 3134). Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt” oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist (BGH NJW 2010, 606, 608).
Vorliegend muss sich der Kläger nicht auf den von der Beklagten berechneten Betrag der Reparaturkosten verweisen lassen, da die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 776,90 EUR nicht um Sonderkonditionen der Vertragswerkstätten der Beklagte handelt.
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