Auszug aus der Urteilsbegründung
Gem. § 249 Abs.2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge leistet, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer fabrikatsgebundenen Werkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH v. 13.07.2010 DAR 2010, 577). Der Geschädigte ist aber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gern. § 254 Abs.2 BGB gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten oder ihn mit möglichst geringem Kostenaufwand zu beseitigen (vgl. Ermann/Ebert BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 60).
Der Kläger hat seinen Schaden anhand eines Dekra-Gutachtens ermitteln lassen, dessen Kalkulation auf dem Lohnfaktor einer Fachwerkstatt in der Region des Besichtigungsortes basiert und nicht den Lohnfaktor einer fabrikatsgebundenen Werkstatt.
Die Beklagten haben dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Diese Erklärung mit Nichtwissen ist vorliegend aber nicht beachtlich. Denn eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat (vgl. Zöller/Greger. ZPO § 138 Rdn. 13). Die Beklagte tragen aber selbst vor, dass die durch sie vorgeschlagenen Tarife unterhalb der Tarife einer fabrikatsgebundenen Werkstatt im Umkreis des Klägers lägen. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Tarifen der fabrikatsgebundenen Werkstatt im Umkreis des KI. besitzt.
Der Kläger hat mit dieser Grundlage der Schadensermittlung sowohl dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gern. § 249 Abs. 2 BGB, als auch seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB genügt. Die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB findet ihre Grenze in den zumutbaren Anstrengungen, die dem Geschädigten zur Schadensminderung abverlangt werden können. Diese zumutbaren Anstrengungen hat der TU. grundsätzlich durch Wahl der Grundlage des Lohnfaktors einer freien Werkstätte genüge getan.
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