Urteil zur Vollständigkeit einer Reparatur

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Aus der Urteilsbegründung:

… Die danach geltenden AKB treffen für die Entschädigungsleistung auszugsweise folgende Regelung:

„§ 13 Ersatzleistungen1. Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens…3 a. Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.3 b. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Restwert auf die Ersatzleistung angerechnet.4 a. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1. bis 3 b. zu berechnende Höchstentschädigung.…5. In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 b. sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung… Im Fall der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Restwert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. …“

Da der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen und die Reparaturrechnung einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt hat, so dass auch die Mehrwertsteuerklausel nach § 13 Ziffer 5 a AKB nicht zum Tragen kommt, kann der Kläger entsprechend dem in den AKB enthaltenen Leistungsversprechen der Beklagten die Reparaturkosten –begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert- abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet verlangt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt § 13 Ziffer 5 S. 2 AKB nicht zur Anwendung, wonach im Fall der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur nach geschätzten Reparaturkosten unter Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs abzurechnen ist. Denn die Reparatur am Fahrzeug des Klägers ist im Sinne von § 13 Ziffer 5 S. 2 AKB „vollständig ausgeführt“ worden. Dies gilt zunächst für die vom Sachverständigen auf Grund des zu weit gefassten Beweisbeschlusses des Amtsgerichts ermittelten Lackierungsmängel in Form von Lackläufern. Diese sind nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 12.05.2011 inzwischen vollständig beseitigt worden, so dass diese optischen Mängel jedenfalls nicht mehr vorliegen, ohne dass es darauf ankäme, ob eine mangelhafte Lackierung überhaupt einer vollständig ausgeführten Reparatur im Sinne der AKB entgegenstehen könnte.

Auch die zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Schweißung des unfallbedingten Risses am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung steht der Feststellung einer vollständig ausgeführten Reparatur nicht entgegen. Es mag sein, dass dieser Reparaturweg nicht den Herstellerrichtlinien entspricht. Zwischen den Parteien ist indessen nicht vereinbart, dass die Reparatur nach Herstellerrichtlinien erfolgen soll. Die maßgebende Klausel in den AKB ist auch nicht dahingehend zu verstehen. Denn mit der Klausel soll aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers lediglich verhindert werden, dass er sich an dem Unfall bereichert. Mithin kommt es für die Bewertung der „Vollständigkeit“ einer Reparatur im Sinne des § 13 Nr. 5 S. 2 AKB entscheidend darauf an, ob alle Arbeiten ausgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen; ob weitere Arbeiten technisch möglich sind, ist unerheblich. Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig Instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 681 = ZFS 2011, 215 = DAR 2011, 139). Auf die Einhaltung der dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannten Herstellerrichtlinien für die Reparatur eines Fahrzeugs kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen nicht an, da der durchschnittliche, um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühte Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Klausel entnehmen kann, dass er einen vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Reparaturweg einzuhalten hat, um in den Genuss der nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzten Versicherungsleistung zu kommen. Auch für das Gericht ist nicht einsichtig, warum für die Reparatur eines Risses im Bereich der Motorhalterung bei einem im Jahre 2000 erstmals zugelassenen VW Bora zur Schadensbehebung der komplette Austausch des Motorblocks erforderlich sein soll, wenn der Riss im Bereich der Motorhalterung durch Schweißen ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Dies hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigt, der in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass die Reparaturschweißung am Motorblock zeitwert- und fachgerecht war. Es kann dahinstehen, ob nach A.2.7.1 AKB 2008 für eine „vollständige und fachgerechte“ Reparatur eine solche nach „Angaben des Herstellers“ erforderlich ist (so Stadler in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, A.2.7. AKB 2008, Rdn. 8), da die AKB 2008 – wie ausgeführt - in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nicht einbezogen worden ist. Jedenfalls für die hier streitgegenständliche Klausel kommt es für die Vollständigkeit einer Reparatur nicht auf die Einhaltung etwaiger Herstellerrichtlinien an. …

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