Veränderte Prüfabläufe der Abgasuntersuchung

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Wissenswertes für den AU-Beauftragten

Auch in Sachen Dokumentation ändert sich etwas. Musste der AU-Beauftragte bisher über die Plakettenvergabe Buch führen, so verwaltet er künftig die Siegelvergabe. Betriebe, die ihre AU-Verwaltung nicht mittels EDV-Programmen erledigen, sollten deshalb auch ihren alten AU-Stempel behalten. Mit ihm dokumentieren sie nach wie vor den korrekten Eintrag im AU-Nachweisbuch.

Setzt der AU-Betrieb für diese Verwaltung das EDV-Programm „AU Plus“ ein, so benötigt er dieses ab sofort in der seit Dezember erhältlichen Version 3.0. Nur mit ihr kann der Anwender oben beschriebene Verwaltung durchführen. Betriebe, die noch keinen Servicevertrag für AU Plus besitzen, sollten diesen beschaffen. Für eine jährliche Servicepauschale von 49 Euro erhält der Nutzer alle künftig notwendigen Updates sowie eine Hotlineunterstützung. Hat der Nutzer keinen Servicevertrag und möchte/muss er das Programm updaten, so wird jedes Mal zwangsläufig die volle Kaufgebühr von 89 Euro fällig.

AU-Betrieb mit Altgeräten

Außerdem wichtig für alle AU-Betriebe mit „Altgeräten“: Seit dem 1.1.2010 sind AU-Geräte mit Leitfaden 1 bzw. 2 für Abgasuntersuchungen nicht mehr zugelassen – außer für sogenannte ASU-Fahrzeuge (ohne Kat bzw. mit U-Kat).

Das heißt, Kfz-Betriebe benötigen ein Gerät, das mindestens dem Leitfaden 3 entspricht – das gilt auch für reine Nfz-Betriebe, die keine OBD-Fahrzeuge prüfen! Zwei Grafiken (öffnen) geben Aufschluss darüber, welche Fahrzeuge die Werkstätten mit welchen Leitfaden-Standards prüfen dürfen.

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Zahlreiche Geräteanbieter offerieren aktuell Umrüstungs- bzw. Neugeräteangebote. Davon sollten Werkstätten bei Bedarf Gebrauch machen. Denn die Kfz-Betriebe sollten sich ihre Butter auch künftig nicht vom AU-Brot nehmen lassen – immerhin führen sie rund 70 Prozent aller AU-Prüfungen durch.

Besonders wichtig: Werkstätten sollten Mängel, die sie im Rahmen der AU am Fahrzeug festgestellt haben, unbedingt gewissenhaft dokumentieren. Denn eine Nichterfassung technischer Fahrzeugmängel würde Kritiker leicht dazu verleiten, der AU langfristig die Berechtigung abzusprechen – nach dem Motto „Warum prüfen, wenn stets alles i.O. ist“?

Mängel stets korrekt dokumentieren

Hat die Werkstatt einen Mangel behoben, sollte sie dies stets unter der Sammelmangelnummer 813 auf dem AU-Protokoll vermerken. Außerdem hat sie die Möglichkeit, entdeckte Mängel, die nicht AU-relevant sind – z. B. ein loses Blech im Inneren eines Schalldämpfers – gemäß Nr. 5.5 der AU-Richtlinie zu vermerken und so Fahrzeughalter und HU-Prüfer darauf hinzuweisen.

Werkstätten, die mit dem Gedanken spielen, sich von der AU und damit von einem der Kundenbindungsinstrumente schlechthin – rund 18 Millionen (!) Kundenkontakte pro Jahr – zu verabschieden, sollten dies gründlich abwägen. Denn eine AU bedeutet weit mehr als 29,95 Euro in der Kasse. Sie war das erste Modell amtlicher Prüfungen in Kfz-Betrieben. Weitere „hoheitliche Aufgaben“ wie SP, GAP/GSP, AUK und die Prüfungen nach §57b und §57d StVZO (Fahrtschreiber und Kontrollgeräte, Geschwindigkeitsbegrenzer) folgten und sorgen fortan nicht nur für Umsatz, sondern vor allem auch für einen technischen Kompetenzbeweis gegenüber Kunden und Staat.

Privilegien und Vertrauen, wie sie anerkannte Kfz-Werkstätten seinerzeit bei der Nachrüstung von Katalysatoren und heute bei der Nachrüstung von Dieselpartikelfiltern vom Gesetzgeber genießen – nach dem Einbau erfolgt keinerlei „Kontrolle“ durch eine Überwachungsorganisation – zeugen davon. Von so viel „Hilfe zur Selbsthilfe“ kann manch anderes Handwerk nur träumen!

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