Verbringungskosten sind erstattungsfähig

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Schädiger müssen Verbringungskosten, die im zuvor erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden, vollständig erstatten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen hervor.

(Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Das Amtsgericht (AG) Oberhausen hat in einem Urteil vom 31. Januar 2018 bestätigt, dass tatsächlich angefallene Verbringungskosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind (AZ: 37 C 2347/17).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um den Ersatz restlicher Verbringungskosten. Dem Kläger (Unfallgeschädigter) wurden für die Verbringung seines Fahrzeugs vom Reparaturbetrieb zu einer Lackiererei 140,30 Euro in Rechnung gestellt.

Nach Ansicht des AG Oberhausen handelt es sich bei den Verbringungskosten um zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als Begründung für die Zahlung des zur Herstellung benötigten Geldbetrags heißt es im Urteil, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schädiger die Aufwendungen zu ersetzen hat, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig erachtet, um den Schaden zu beheben (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 2005, 51).

Hierbei ist zu beachten, dass der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur von Art und Ausmaß des Schadens, den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung und den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abhängt, sondern auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, mitbestimmt wird (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992, 302).

Speziell bezüglich der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen ist zu beachten, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten von geschädigten Laien Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn ein Geschädigter mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung außerhalb seines Einflusses ist. Demnach ist die Schadenbestimmung nicht zu pauschalisieren, sondern hat subjektiv zu erfolgen (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992,302).

Wenn der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall – sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt, ist durch die in Rechnung gestellte Aufwendung ein Indiz für Erforderlichkeit gegeben (vgl. BGH, NJW 1989, 3009). Zudem ist dem Kläger vorliegend durch ein Sachverständigengutachten die Notwendigkeit einer durchgeführten Reparatur bestätigt worden. Des Weiteren entschied das Gericht, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 seitens des Klägers nicht ersichtlich ist und führt hierzu aus:

„Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1975, 160). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl seiner Reparaturwerkstatt ist hier allerdings nicht feststellbar. Zum einen handelt es sich um eine autorisierte Markenwerkstatt der Fahrzeugmarke der Klägerin, was für den Laien bereits für sich ein Qualitätskriterium darstellt. Zum anderen entsprach der von der Werkstatt letztlich durchgeführte Reparaturweg den Vorgaben des von dem Kläger eingeschalteten Sachverständigen.

Da auch insoweit keine Umstände ersichtlich sind, wonach der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit oder an der Qualifikation des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen, durfte er auf die übereinstimmende Bewertung ,seines' Sachverständigen und ,seiner' Werkstatt vertrauen.“

(ID:45323385)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung