Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge erstattungsfähig

Von autorechtaktuell.de

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Auch bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind und in angemessener Höhe Berücksichtigung finden.

(Bild:  gemeinfrei)
(Bild: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Iserlohn hat sich mit den Voraussetzungen der fiktiven Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen befasst. Diese sind nach Ansicht des Gerichts in der Regel zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind und in angemessener Höhe Berücksichtigung finden (Urteil vom 24.1.2017, AZ: 44 C 72/16).

Zum Hintergrund: Der Kläger, der den Unfallschaden fiktiv abrechnet, begehrte Ersatz auch hinsichtlich der Verbringungskosten und der Ersatzteilaufschläge. Die Regulierung dieser Positionen wurde durch die Beklagte verweigert. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden können. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören – wie die Kosten des Lackierens selbst – zu dem zur Herstellung erforderlichen Aufwand. Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn die zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen. Hierbei muss aber auch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachtet werden.

Verbringungskosten sind deshalb nur dann nicht zu ersetzen, wenn die Auswahl des Reparaturbetriebes ohne eigene Lackiererei für sich genommen gegen die Schadenminderungspflicht verstieße. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Auswahl eines Betriebes ohne Lackiererei willkürlich wäre, weil die meisten zur Verfügung stehenden Fachwerkstätten, die bei fiktiver Abrechnung herangezogen werden können, über eine eigene Lackiererei verfügen (vgl. LG Hagen, Urteil vom 12.4.2014, AZ: 1 S 175/14). Vorliegend schied ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Klägers aus.

Darüber hinaus waren auch die im Gutachten enthaltenen UPE-Aufschläge zu ersetzen. Wenn diese üblich sind, sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen (vgl. LG Hagen, a.a.O.).

Diese Kosten fallen unstreitig in dem dem Kurzgutachten zugrunde gelegten Referenzbetrieb an. Darüber hinaus hatte sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, dass in den ortsansässigen Fachwerkstätten ebenfalls UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen. UPE-Aufschläge werden ortsüblich in Höhe von 10 Prozent in Ansatz gebracht und Verbringungskosten betragen zwischen 100 und 150 Euro.

Das Gericht entschied weiter, dass der Kläger berechtigt war, ein Kurzgutachten zum Preis von 107,81 Euro einzuholen. Der Kläger war nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Er ist seiner Schadenminderungspflicht bereits ausreichend nachgekommen, indem er ein preisgünstigeres sogenanntes Kurzgutachten beauftragt hatte.

Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ihm entstandenen Schäden einzuholen. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht lag nicht vor, da der Schaden 754,21 Euro netto betrug und damit oberhalb der sogenannten Bagatellschadengrenze lag, die nach der Rechtsprechung des BGH bei circa 700 Euro zu ziehen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 356).

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