Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme

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Für die Kfz-Reparatur gelten laut einem OLG-Urteil andere Fristen als nach den allgemeinen Regeln des BGB. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Werkstatt-Leistung.

Der Verjährungsbeginn für Mängelansprüche aus einer Autoreparatur ist nicht auf den Jahresschluss oder die Kenntnis des Mangels, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Koblenz (Az. 5 U 906/07) weist das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin.Die Richter votierten nach einer so genannten Lex specialis. Dies heißt, dass die werkvertragliche Regelung gegenüber der allgemeinen Regelung vorrangig sei, erläutert der ZDK in einer Pressemitteilung. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.Während nach der allgemeinen Regelung des § 199 BGB für die regelmäßige Verjährung auf den Schluss des Jahres abzustellen sei, in dem der Anspruch entstanden ist und der Werkstattkunde unter anderem von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, stellt die werkvertragliche Regelung des § 634 a BGB auf den Zeitpunkt der Abnahme des Werks ab.