Verkäufer darf Internetauktion vorzeitig beenden

Von Autorechtaktuell.de

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Eine Auktion bei Ebay kann vorzeitig enden, wenn der Verkäufer für diesen Schritt eine nachvollziehbare Begründung vorlegt.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Eine Auktion bei Ebay kann – wie in den AGB des Auktionsportals eingeräumt ist – vorzeitig beendet werden, wenn es eine nachvollziehbare Begründung dafür gibt. Das hat das Landgericht (LG) Bonn entschieden (Urteil vom 5.6.2012, AZ: 18 O 314/11).

Zum Hintergrund: Der Kläger hatte im Januar 2011 bei einer Ebay-Auktion auf einen Audi geboten. Er war einen Tag nach Beginn der Auktion mit einem Gebot von 8.000 Euro Höchstbietender für den Wagen. Der Beklagte, der den Wagen eingestellt hatte, beendete die Auktion jedoch bereits nach einem Tag vorzeitig und ließ die Gebote löschen.

In den Versteigerungsbedingungen auf der Website von Ebay heißt es zu dieser Möglichkeit:

„Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt. […]

Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots: Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.

Grund: Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

Vorgehensweise: Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden. […]

Voraussetzungen: […]

Angebot läuft noch länger als 12 Stunden: Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]“

Der Kläger forderte den Beklagten anschließend zur Übergabe von Fahrzeug und Brief gegen Zahlung des Gebotes auf. Der Beklagte lehnte dies zunächst mit dem Hinweis ab, dass er den Wagen gegen einen Baum gefahren habe. Später teilte er mit, dass das Auto anders als bei der Versteigerung zunächst angegeben offenbar einen Unfallschaden hatte. Dies habe er, der Beklagte, erst festgestellt, nachdem er den Wagen eingestellt habe. Deshalb habe er die Auktion beendet. Der Kläger trägt vor, dass man vielmehr davon ausgehen müsse, dass der Beklagte die Auktion beendet habe, weil ihm die Gebote nicht hoch genug waren. Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand.

Aussage des Gerichts

Das LG Bonn wies die Klage des Bieters ab. Es sei laut Ebay-Bedingungen möglich, die Auktion vorzeitig zu beenden. Die Gründe, die der Beklagte dafür angegeben habe, nämlich die nachträgliche Feststellung eines Unfallschadens, seien insofern überzeugend. Im Wortlaut:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von € 12.534,00 ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB oder, soweit es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Unfallwagen handeln sollte, aus § 311a Abs. 2 BGB. Es fehlt an einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag über den Pkw B gem. §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Der Beklagte war gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 Ebay -AGB zur Rücknahme seines Angebots und Streichung der Gebote berechtigt.

Ein Kaufvertrag kommt im Rahmen einer bei Ebay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gem. §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, Rz. 15).

Indem der Beklagte am 11.01.2011 den gebrauchten Pkw B zu einem Startpreis von € 1,00 auf der Auktionsplattform von Ebay zur Internetauktion einstellte, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtete, der innerhalb der auf fünf Tage angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, Rz. 16). Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 Ebay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Urt. v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, Rz. 17; AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012 - 11 C 1881/11). Denn § 10 Abs. 1 Satz 5 Ebay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen.

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Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 Ebay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt. Die Abgabe eines Verkaufsangebots unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), da der Antragende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen kann. Auch kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (BGH, Urt. v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, Rz. 17; AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012 - 11 C 1881/11).

Der Beklagte war gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 Ebay-AGB dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme ein Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietenden nicht zustande gekommen ist. Denn es steht aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten sowie der Vernehmung der Zeugen C und K fest, dass der Beklagte die Orangenhaut an der linken hinteren Seitentür links neben dem Türgriff ohne Verschulden erstmals am 12.01.2011, d.h. einen Tag, nachdem er sein Verkaufsangebot abgegeben hatte, bemerkte. Weiterhin steht fest, dass der Beklagte ohne Verschulden erst infolgedessen feststellte, dass die linke hintere Seitentür, Teile der Kotflügel, Teile der linken Seitenwand sowie Teile der rechten vorderen Tür des streitgegenständlichen Fahrzeugs nachlackiert waren. ...

Das Urteil in der Praxis

Es gibt bei Ebay die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eine Auktion vorzeitig zu beenden. Dieser Schritt muss eine nachvollziehbare Begründung haben, es gibt aber verschiedene Möglichkeiten hierfür. Der Bieter ist insoweit weniger geschützt als ein Käufer. Dies liegt aber bei einer Auktion gewissermaßen in der Natur der Sache und sollte nicht weiter verwundern. Die Möglichkeit zum Abbruch der Auktion ist insbesondere zeitlich begrenzt. Sie darf nur bis zwölf Stunden vor Ende der Auktion vollzogen werden, also vor Beginn der „heißen Phase“.

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