Zu den Urteilsgründen
Im Gegensatz zum AG Merzig ging das LG Saarbrücken nicht davon aus, dass sich der Ausschluss von Sachmangelansprüchen auch auf die Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Standheizung erstreckte.
Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das AG Merzig nicht von einer Beschaffenheitsgarantie ausgegangen sei. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte eine solche Garantie abgegeben habe. Diese liege nämlich nur dann vor, wenn der Verkäufer ersichtlich in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernehme und damit zu erkennen gebe, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde.
Nach Ansicht des LG Saarbrücken genügte allerdings bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung um den Sachmangelausschluss zu überwinden. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung bedürfe es im Gegensatz zur Garantie lediglich einer vom Vertragsinhalt erfassten Beschreibung der Beschaffenheit der Sache. Einseitige Erwartungen des Käufers seien jedoch nicht ausreichend.
In diesem Zusammenhang hielt es das LG Saarbrücken für möglich, dass schon die Beschreibung in der Internetanzeige mit der aufgeführten Standheizung als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden könnte. Letztendlich sei es hierauf aber gar nicht angekommen. Nachgewiesen worden sei nämlich, dass der Kläger mehrfach beim Beklagten – sowohl beim telefonischen Kontakt als auch bei der Besichtigung des Fahrzeugs – nachgefragt habe, ob die Standheizung funktioniere.
Der Beklagte selbst habe im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, er habe bei Übergabe des Fahrzeugs ausdrücklich erklärt, die Standheizung etwa zwei bis drei Wochen vorher ausprobiert zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie funktioniert. Dies genügte nach Ansicht des LG Saarbrücken für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung (nicht Beschaffenheitsgarantie).
Diesbezüglich könne sich der Beklagte gegenüber dem Kläger mithin nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. „Ist eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart und daneben ein pauschaler Haftungsausschluss für Sachmängel, so ist letzterer regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gilt“, so das LG Saarbrücken. Der Haftungsausschluss beschränke sich nur auf solche Mängel, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eigne.
Letztendlich scheiterte die Klage jedoch daran, dass der Käufer (Kläger) dem Verkäufer (Beklagter) keine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hatte.
Praxis
Bei der Werbung für Autoverkäufe ist Vorsicht geboten. Oft wird übersehen, dass bereits Angaben in der Werbeanzeige – unabhängige davon, ob sie letztlich im Kaufvertrag stehen oder nicht – Bestandteil des Kaufvertrages werden.
Um einen vereinbarten Haftungsausschluss zu überwinden bedarf es keiner ausdrücklichen Beschaffenheitsgarantie – es reicht bereits eine „zugesagte Beschaffenheit“. Der Verkäufer haftet dann für das Vorhandensein dieser Beschaffenheit.
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