Verkauf auf Basis des Restwertgutachtens

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Weiter heißt es in der Urteilsbegründung des AG Leverkusen wörtlich:

„Dabei ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Unter diesem Blickpunkt kann der Geschädigte gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, durfte der Kläger sein Unfallfahrzeug zu dem durch den Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern, ohne der Beklagten vorab die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des 13. Zivilsenats des OLG Köln (Beschluss vom 16.07.2012 – I 13 U 80/12), wonach der Geschädigte dem Schädiger Gelegenheit geben müsse, ein besseres Restwertangebot zu unterbreiten. Dazu müsse der Geschädigte das Schadensgutachten und die darin enthaltene Feststellung des Restwertes dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung übersenden, bevor der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert.

Diese Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG Köln lässt sich nicht mit dem von dem Bundesgerichtshof zitierten Grundsatz in Einklang bringen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (so ausdrücklich BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12). Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die ordnungsgemäße Berechnung des Restwerts durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen. Die von dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln angenommene Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens an den Schädiger ist im Übrigen zur Berücksichtigung der Interessen des Schädigers auch nicht erforderlich, da der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer auch nach der vorskizzierten Auffassung des Bundesgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen.

Damit wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens ausreichend Rechnung getragen. Außerdem führt die Annahme einer Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens an den Schädiger zu einer Verzögerung der Schadensregulierung, die überdies weitere Kosten – etwa für einen erforderlichen Mietwagen – verursacht.

Ein Ausnahmefall, in dem der Kläger gehalten gewesen wäre, von der grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen, um eine andere sich in darbieten der Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen, ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Das von Beklagtenseite vorgelegte Restwertangebot stammte von einem potentiellen Käufer aus Leipzig. Es musste daher vom Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht berücksichtigt werden. Er konnte sich insoweit auf den am allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen.

Der Sachverständige hat zudem den Restwert des Unfallfahrzeugs ordnungsgemäß ermittelt. Der Sachverständige hat für den Restwert drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt.“

Fazit

Interessanterweise urteilt das AG Leverkusen abweichend von der Rechtsauffassung des oberinstanzlichen OLG Köln. Das hatte entschieden, dass der Geschädigte verpflichtet sei, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Das AG Leverkusen folgt vielmehr der einschlägigen BGH-Rechtsprechung und stellt fest, dass es keine Wartepflicht des Geschädigten beim Verkauf des Restwertes gibt, sofern der Restwert durch den beauftragten Sachverständigen ordnungsgemäß – d.h. in der Regel durch Einholung von drei Geboten am regionalen, allgemeinen Markt – ermittelt wurde.

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