Vermittlung oder Eigengeschäft

Redakteur: Elvira Minack

Um bei älteren Fahrzeugen keine Gewährleistungsprobleme zu bekommen, vermitteln viele Kfz-Betriebe diese Fahrzeuge nur noch im Auftrag des Kunden. Doch was bedeutet das für die zu zahlende Umsatzsteuer

Bei Vermittlung älterer Fahrzeuge fällt Umsatzsteuer nur in Höhe der Vermittlungsleistung an. Bei einem Eigengeschäft jedoch wird Umsatzsteuer in Höhe des gesamten Verkaufsbetrags fällig.

Bisher regeln eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) in Abschnitt 26 Abs. 2 UStR 2005 sowie ein BMF-Schreiben vom 05.07. 1984 (Az: IV A 7 – S 7110 – 15/84) die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Geschäfte. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover hat aktuell nun zusätzlich auf Folgendes verwiesen:

Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Die Laufzeit kann auch länger als sechs Monate betragen.

Wird in Einzelfällen der Mindestverkaufspreis für den Gebrauchtwagen mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises unterschritten, so betrifft der Preisnachlass den Kaufpreis für den Neuwagen. Der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen wird hiervon nicht berührt. Es handelt sich deshalb nicht um ein Eigengeschäft.

Muss der Verkäufer aufgrund der Entscheidung einer eingeschalteten Schiedsstelle am Fahrzeug Nachbesserungen vornehmen, deren Kosten die Vermittlungsprovision übersteigen, steht dies der Annahme einer Vermittlungsleistung dennoch nicht entgegen.

Garantiemodell ist Hauptleistung

Häufig werden auch für vermittelte Gebrauchtfahrzeuge Händlergarantien angeboten, für die dann ein gesondertes Entgelt verlangt wird. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Hauptleistung des Händlers. Sie stellt entweder eine steuerfreie Garantieübernahme (§ 4 Nr. 8 UStG) oder im Falle der Vermittlung einer Garantieversicherung die Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10 b UStG) dar. Beides steht der Vermittlungsleistung eines Händlers und damit dessen Agentureigenschaft nicht entgegen.

Bei einer Veräußerung des Unternehmens übernimmt der Erwerber die Vermittlungsverträge. Schließen Veräußerer und Erwerber ohne Zustimmung des Eigentümers des Gebrauchtwagens einen Untervermittlungsvertrag ab, steht dies der Anerkennung als Vermittlungsleistung ebenfalls nicht entgegen.

Fazit: Bei der Vermittlung von Fahrzeugen muss der Händler immer darauf achten, dass seine „vermittelnde Tätigkeit“ auch tatsächlich eine Vermittlung und kein Eigengeschäft darstellt. Die Verfügung der OFD Hannover erleichtert die umsatzsteuerliche Einordnung der derzeitigen Gebrauchtwagenvermittlung für Kunden in ein Vermittlungsgeschäft.

Man kann sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der OFD Hannover zwar nicht auf diese Rechtsansicht berufen. Allerdings kann man seiner zuständigen Finanzbehörde bei einer gegenteiligen Rechtsansicht zumindest eine anderweitige Auffassung zugunsten einer Vermittlungstätigkeit vorhalten.

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