Verschlankte Verordnung
Die Ausbildungsverordnung für Kfz-Mechatroniker hat seit August 2007 Gültigkeit für das Kraftfahrzeuggewerbe. Ein Interview dazu mit ZDK-Geschäftsführer Ingo Meyer.
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Redaktion: Die bislang gültige Prüfungsordnung, eine Mixtour aus Erprobungsverordnung und alter Ausbildungsordnung, ist nun in die Prüfungsordnung für Kfz-Mechatroniker übergegangen. Dabei wurde kräftig nachgebessert. Auf den ersten Blick könnte man meinen, der Unterschied zwischen theoretischer und praktischer Prüfung wäre aufgehoben.
Meyer: Dem ist nicht so. Es wurde lediglich der alte Terminus „Praktische Prüfung“ in „Kundenauftrag“ überführt. Das ist im Grunde alter Wein in neuen Schläuchen, aber die Arbeitnehmerseite hat darauf bestanden. Sie hat das Ziel, mittelfristig eine integrierte Gesellenprüfung zu schaffen. Momentan können wir mit dieser Bezeichnung gut leben.
Redaktion: Ist es dabei geblieben, dass der im praktischen Teil vorgesehene Arbeitsauftrag seinen Bezug in der schriftlichen Prüfung findet
Meyer: In Teil 1 der Gesellenprüfung ist dieser Bezug gegeben. In Teil 2 sollte die schriftliche Prüfung mindestens einem Arbeitsauftrag zuzuordnen sein. Dieser Arbeitsauftrag soll sich auf einen Kundenauftrag beziehen, der nicht unbedingt Gegenstand der praktischen Prüfung sein muss.
Redaktion: Hat die schriftliche Prüfung insgesamt an Gewicht verloren
Meyer: Nein. Das Gewicht der schriftlichen Prüfung ist unterm Strich gleich geblieben. Geändert hat sich der Anteil des Fachgesprächs. Aus diesem ist nunmehr ein situatives Gespräch geworden, das in mehreren Schritten am Arbeitsauftrag abgearbeitet werden kann. Die ursprüngliche Gewichtung in Teil 1 mit 25 Prozent an der Gesamtnote und in Teil 2 mit 30 Prozent an der Gesamtnote ist als Vorschrift entfallen.
Redaktion: Kann jetzt jeder Prüfungsausschuss in Bezug auf die Gewichtung des situativen Fachgesprächs verfahren, wie er möchte
Meyer: Im Prinzip ja. Wir empfehlen allerdings den Landesverbänden, darauf hinzuwirken, dass einheitlich verfahren wird, und schlagen eine Gewichtung von 15 Prozent vor. Damit liegen wir deutlich über der Nichtigkeitsschwelle, haben aber den vorher zu hohen Anteil reduziert.
Redaktion: Hat sich neben der Gewichtung des Fachgesprächs auch der zeitliche Rahmen der gesamten Prüfung verändert
Meyer: Ja, sogar erheblich. Vergleicht man die Maximalzeiten der Erprobungsverordnung für die einzelnen Prüfungsanteile mit den jetzt festgeschriebenen Istzeiten, hat sich die Dauer der Prüfung um rund 30 Prozent verringert. Relativiert man das um die bislang gängige Praxis, spart man nach meiner Auffassung immer noch rund ein Viertel des Aufwands. Damit ist man der Kritik der Prüfungspraktiker eindeutig nachgekommen.
Redaktion: Inwieweit ist der Aufwand bei den Arbeitsaufgaben konkret gesunken
Meyer: Wir haben in Teil 1 einige Systeme ihrer Anzahl nach herausgenommen. In Teil 2 ist eine ganze Arbeitsaufgabe entfallen. Erst dadurch wurde eine deutliche Verkürzung der Prüfung möglich. Die Empirik lehrt uns, dass die Güte des Prüfungsergebnisses darunter nicht leidet.
Redaktion: Bei der Neubeschreibung der Arbeitsaufgabe in Teil 2 wurde „Prüfen und Messen“ in den Bereich „Diagnostizieren“ integriert. Außerdem wurde die Möglichkeit eingeräumt, Teilaufgaben abzuarbeiten. Was waren die Gründe dafür
Meyer: In Teilaufgaben gliedert man immer, um eine Gesellenprüfung besser zu organisieren. Die Integration in das Feld „Diagnostizieren“ war einer der Verschlankungsbeiträge der neuen Ausbildungsordnung. Das war unser Anliegen: Eine verschlankte Ausbildungsordnung.
Redaktion: Sämtliche Arbeitsaufträge in der Prüfung sollen künftig dem Kundenauftrag entsprechen. Ist das vor dem Hintergrund der real gegebenen Prüfungssituationen nicht unrealistisch
Meyer: Es ist als Hinweis an die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu verstehen, Prüfungsaufgaben so zu konfigurieren, dass sie einem normalen Kundenauftrag entsprechen. Prüfung kann nur der Versuch sein, Praxis zu simulieren; sie kann nie die Praxis selbst sein.
Redaktion: Zu den Neuerungen zählt auch der Stellenwert der so genannten mündlichen Ergänzungsprüfung...
Meyer: Neu ist zunächst, dass sie nur dann stattfindet, wenn der Prüfungsteilnehmer sie beantragt. Bedingung ist, dass sie das Endergebnis der Gesamtprüfung positiv beeinflussen kann. Früher konnte die mündliche Prüfung auch durch den Prüfungsausschuss beantragt werden. Das ist vorbei. Das Antragsrecht liegt allein beim Prüfling.
Redaktion: Gilt die mündliche Prüfung für den Abschluss von Teil 2
Meyer: Nein, sie gilt für die gesamte Prüfung, denn Teil 1 und Teil 2 sind als Einheit zu sehen, die abschließend durch die mündliche Ergänzungsprüfung in ihrem Ergebnis verändert werden kann. Es müssen also alle Teilergebnisse vorliegen, um das entscheiden zu können. Teil 1 ist ein rechtlich nicht selbstständiger Teil der Prüfung, der alleine nicht wiederholt werden kann.
Redaktion: Hat sich an der Bestehensregelung etwas geändert
Meyer: Nein, sie ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Redaktion: Für welche Berufe in der Kfz-Branche gilt die im August 2007 in Kraft getretene Prüfungsverordnung
Meyer: Sie gilt nur für den Beruf des Kraftfahrzeugmechatronikers und seine Schwerpunkte Pkw, Lkw, Zweirad und Kommunikationstechnik. Für die anderen Berufe unserer Branche, also Mechaniker für Kraftfahrzeuginstandsetzung, Zweiradmechaniker etc. ist die Erprobungsverordnung bis zum Jahr 2009 verlängert worden. Bis dahin sollte aber auch für diese Berufe eine deutlich gestraffte Ausbildungsverordnung rechtsgültig sein. Theoretisch kann also bereits in der Winterprüfung 2007/2008 nach neuer Ausbildungsverordnung geprüft werden, wenn zwischen Ausbildungsbetrieb, Auszubildenden und Prüfungsausschüssen Einvernehmen herrscht. Realistisch ist, dass mit ihr ab Sommer 2008 flächendeckend geprüft werden kann.
Redaktion: Herr Meyer, wir danken für das Gespräch.
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