Verschleiß ist kein Sachmangel

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Aktueller Beschluss des Landgerichts Dessau: Mangelhafte Stoßdämpfer und Querlenker entsprechen bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug dem normalen Abnutzungsbild.

Der natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter entspricht, ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Dessau vom hervor (Az: 7 T 542/02), auf den der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einem aktuellen Rundschreiben hinweist. Darüber hinaus stellen die Richter klar, das eine Individualvereinbarung mit dem Hinweis "keine Garantie" nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung führt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29.04.2002 kaufte der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen 13 Jahre alten Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km zu einem Kaufpreis von 600 Euro. Das Fahrzeug war nach den Angaben des Vertrages ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis "keine Garantie".

Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringt. Außerdem seien Stoßdämpfer und Querlenker defekt. Der Autofahrer verklagte den Händler und verlangte 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies das Gericht jedoch zurück.

Der handschriftliche Zusatz sei in diesem Fall als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, führten die Richter in ihrer Begründung aus. Die Beschaffenheit des veräußerten Pkw sei lediglich in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden. Die Erklärung könne vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass hierüber hinaus eine bestimmte Restlebensdauer sowie eine Mangelfreiheit insbesondere bei Verschleißteilen nicht zu vereinbarten Beschaffenheit gehören sollte. Um letztere handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten mangelhaften Fahrzeugteilen Stoßdämpfer und Querlenker. Es sei nicht erkennbar, dass diese über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehen. Sie stellen somit nach Meinung der Richter keinen Mangel im Rechtssinne dar. Dies gelte letztlich auch für die behauptete Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens.

Schließlich stellten die Richter fest, dass ein Hinweis "keine Garantie" keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Sachmängelhaftung hat. Dies - so das Gericht - wäre unzulässig. Da hier sowieso der falsche Begriff gewählt wurde, hatte der Eintrag "keine Garantie" in die Vertragsurkunde keine weitergehenden nachteiligen Folgen für das Autohaus.